Bearbeitungspauschale für geplatzte Rücklastschrift unzulässig

50 Euro Strafe für jede geplatzte Lastschrift

Was Germanwings seinen Fluggästen zugemutet hat, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: Xa ZR 40/08) verworfen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung über den Markt der Billigflieger hinaus.

Das Konto wies nicht genug Deckung auf, als Germanwings die 157,42 Euro für die gebuchten Flüge per Lastschrift einzog. Die Folge: Die Bank des Kunden buchte das Geld zurück.

Für solche Rücklastschriften stellte Billigflieger Germanwings laut Kleingedrucktem stets eine saftige Rechnung aus: „50 Euro Bearbeitungspauschale“. Begründet wurde die Strafe mit dem „hohen manuellen Aufwand“, den die Unterbrechung der „automatischen Prozesse“ zur Folge habe.

Die kundenfeindliche Klausel hat der BGH gekippt. Die Begründung der Richter: Als „pauschalierter Schadenersatz“ könne die Bearbeitungsgebühr deshalb nicht beansprucht werden, weil sie den nach „dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt“. Schadenersatz könne nämlich nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand.

Als Entgelt könne die Bearbeitungsgebühr ebenfalls nicht verlangt werden, so die Richter, weil sie „nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart ist, die die Beklagte ihrem Kunden schuldete“. Soweit Germanwings die Kunden von der Rücklastschrift benachrichtige, erfülle die Firma allenfalls eine vertragliche Nebenpflicht aus der Lastschriftabrede, „für die sie keine besondere Vergütung beanspruchen kann“.

Soweit Germanwings weitere Maßnahmen ergreife, etwa den Kunden auf eine „Watchlist“ setze, damit er nach Nachholung der Zahlung doch noch mitfliegen könne, „ist dies weder vereinbart, noch ist die Bearbeitungsgebühr nach den Beförderungsbedingungen hierfür zu zahlen“.

Das Urteil des BGH ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale wichtig, weil nicht nur der Billigflieger Germanwings bei geplatzten Lastschriften kräftig kassiert. Bei Mobilfunkanbietern oder im Möbelhandel sind solche Strafgebühren ebenfalls weit verbreitet.

Die Verbraucherzentrale NRW rät: Wer per Lastschrift zahlt, muss für ausreichende Kontodeckung sorgen. Platzt die Abbuchung, hat der Kunde deshalb für anfallende Mehrkosten der Transaktion aufzukommen, welche die Bank dem Anbieter in Rechnung stellt. Und diese muss der Anbieter auf Euro und Cent nachweisen. Mit mehr als zehn Euro können die Fremdkosten in der Regel nicht zu Buche schlagen.

(Quelle: http://www.vz-nrw.de/UNIQ131592530725982/link611151A.html)

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