Bei Putzsanierung Gesetzeslage beachten

Die Energieeinsparverordnung enthält für gängige Sanierungsfälle Nachrüstverpflichtungen.

Wann diese Nachrüstpflichten greifen und was das für die Bauherren bedeutet, dazu beraten die Energieberater der Neuen Verbraucherzentrale.

In Deutschland entfallen mehr als 30 Prozent des Endenergieverbrauchs auf den Wärmebedarf von Gebäuden. Um diesen Klima schädigenden Anteil zu senken, hat die Bundesregierung in der Energieeinsparverordnung Verbrauchsobergrenzen für Neubauten festgesetzt. Das ist soweit bekannt. Bislang noch wenig bekannt dagegen sind die Nachrüstpflichten für Bestands-Wohngebäude wenn an der Gebäudehülle Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Sobald beispielsweise an der Außenwand Verschalungen angebracht oder bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedämmwert schlechter als 0,9 W/mK (Watt pro Meter und Kelvin) der Putz erneuert wird, darf die Wärmedämmqualität der veränderten Wand maximal 0,24 W/mK sein. Mit einer Minimalsanierung mittels Wärmedämmputz auf einer 36er Vollziegelwand oder einer 24er Hochlochziegelwand ist dieser Wert nicht erreichbar. Stattdessen muss eine solche Wand mit wenigsten 10 cm starker Mineralwolle, Polystyrol oder dergleichen gedämmt werden. Einige wenige Ausnahmen werden z. B. für Denkmäler, Sicht-Fachwerk-Bauweise und Innendämmungen zugelassen.

„Wenn Außenwandflächen sowieso erneuert werden, sind die Zusatzkosten für Wärmedämmmaßnahmen gering“ so Horst–Ulrich Frank, Fachberater Bauen/Energie der Neuen Verbraucherzentrale. „Als Zusatznutzen entsteht durch gedämmte Außenwände eine größere Raumbehaglichkeit. Das Risiko von Schimmelpilzbildung wird ebenfalls gemindert, da so genannte Wärmebrücken bei fachgerechter Ausführung überdämmt werden.“

Bei Fragen rund um die Wohngebäudesanierung und zur Energieeinsparverordnung helfen die Energieberater der Neuen Verbraucherzentrale telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch in der nächstgelegenen Beratungsstelle. Beratung und Termine gibt es unter 018 – 809 802 400 (0,14 Euro/Minute aus dem deutschen Festnetz, abweichende Preise für Mobilfunkteilnehmer). Eine Terminvereinbarung ist auch möglich unter 0381 – 208 70 50.

(Quelle: http://www.nvzmv.de/Presse/2011/0972011.htm)

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