Genussrechte,Beteiligungen & Anleihen im Falle der Insolvenz

Wir erläutern, wie sich die Situation für Anleger bei einer Insolvenz darstellt. Verschiedene Unternehmen geben, um sich Kapital zu beschaffen, Genussrechte, Anleihen, Nachrangdarlehen oder ähnliche Anlageformen heraus. Verbraucher können ihr Geld anlegen, indem sie diese Finanzprodukte erwerben. Gelegentlich geraten diese Firmen in wirtschaftliche Schieflage und müssen einen Insolvenzantrag stellen.

Nachfolgend erläutern wir, wie sich die Situation für Anleger bei einer Insolvenz generell darstellt.

Grundlagen eines Insolvenzverfahrens

Im Insolvenzverfahren wird – vereinfacht gesagt – das noch existierende Vermögen des Unternehmens (Lagerhallen, Maschinen, eigene Forderungen, Waren etc.) verwertet, um damit die Forderungen der Gläubiger (Arbeitnehmer, Anleger, Banken) zu bezahlen. In aller Regel erfolgt dies unter der Regie eines Insolvenzverwalters.

Oft reicht das Vermögen nicht aus, um sämtliche Forderungen zu erfüllen. Daher müssen Gläubiger mit Verlusten rechnen.

Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Oft berichten zunächst Wirtschaftsmedien von wirtschaftlichen Problemen und einer möglichen Insolvenz. Lässt sich die Pleite nicht mehr abwenden, wird bei Gericht der Antrag gestellt, das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Gründe für diesen Schritt können die Zahlungsunfähigkeit, eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung sein.

Damit beginnt das so genannte „vorläufige Insolvenzverfahren“. In diesem Stadium des Verfahrens ist das Insolvenzgericht verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, das Schuldnervermögen zu sichern. Dies geschieht etwa durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters.

Dem schließt sich das eigentliche Insolvenzverfahren an, das mit dem so genannten „Eröffnungsbeschluss“ beginnt. Im Verfahren bestehen nun verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann es mit einer Liquidation des Unternehmens enden. In diesem Fall wird – vereinfacht gesagt – das noch existierende Vermögen des Unternehmens verwertet, um damit die Forderungen der Gläubiger zu bezahlen.Zum anderen kann versucht werden, das Unternehmen als Ganzes oder zumindest Teile davon fortzuführen. Dies kann zum Beispiel über einen Insolvenzplan erfolgen. Das ist – stark vereinfacht gesagt – ein Vertrag zwischen allen Gläubigern, in dem sie sich über die Bedingungen einigen, zu denen die Firma fortgeführt werden kann. Insbesondere wird darin über den (teilweisen) Verzicht auf Forderungen entschieden.

Um für alle eine faire Verteilung des noch vorhandenen Geldes sicherzustellen, werden im Insolvenzverfahren die noch offenen Forderungen gesammelt und erfasst. Dieses Sammeln und Erfassen der Forderungen nennt man juristisch die „Anmeldung zur Insolvenztabelle“.

Kommt es so weit, müssen Anleger aktiv werden und ihre Forderung anmelden. Die erforderlichen Unterlagen sowie Informationen zu den weiteren Schritten übersendet der Insolvenzverwalter in der Regel per Post. Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist eine Anmeldung von Forderungen noch nicht geboten und hätte auch keine Bedeutung.

Die Gläubigerversammlungen

Im Laufe des Verfahrens setzt der Insolvenzverwalter den Termin für eine erste Gläubigerversammlung fest. Auf der informiert er meist über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Zudem werden dort Entscheidungen über den Fortgang des Verfahrens getroffen. Dazu zählen zum Beispiel die Beauftragung, einen Insolvenzplan zu erstellen, und die Wahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Die Anleger haben ein Stimmrecht und können so die zukünftige Entwicklung des Unternehmens mitbestimmen.

In weiteren Gläubigerversammlungen kann dann beispielsweise über den (vom Insolvenzverwalter erstellten) Insolvenzplan abgestimmt werden.

Eine Teilnahme an den Versammlungen ist nicht verpflichtend. Anleger, die nicht teilnehmen wollen oder können, müssen sich auch nicht durch eine andere Person vertreten lassen. Allerdings können auf der Gläubigerversammlung wichtige Entscheidungen zur Zukunft des Unternehmens getroffen werden. Auch abwesende Anleger können daran gebunden sein.

Anleger, die sich aus fachlichen oder zeitlichen Gründen nicht in der Lage sehen, an den Versammlungen teilzunehmen, können sich vertreten lassen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass die bevollmächtigte Person ermächtigt ist, im Namen des Anlegers aufzutreten und abzustimmen. Die vom Vertreter abgegebenen Erklärungen sind für den Anleger verbindlich.

Erteilen Sie nur dann eine Vollmacht, wenn Sie der bevollmächtigten Person vertrauen. Bereits erteilte Vollmachten können widerrufen werden. Der Bevollmächtigte darf dann zukünftig nicht mehr als Ihr Vertreter auftreten.

Welche Verluste Anleger im Falle einer Insolvenz erwarten, kann man kaum vorhersagen. Oft äußert sich der Insolvenzverwalter dazu, nachdem er sich einen ersten Überblick über Vermögen und Schulden verschafft hat. Auch dabei handelt es sich aber nur um eine Schätzung.Möglicher Nachrang: Grob gesagt, wird in einem Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen des Schuldners gesammelt und unter allen Gläubigern verteilt. Allerdings werden dabei nicht immer alle Gläubiger gleich behandelt. In manchen Anlagebedingungen findet sich ein so genannter Nachrang. Dies bedeutet, erst wenn andere, vorrangig zu behandelnde Gläubiger ihr Geld vollständig erhalten haben, bekommen die Gläubiger im Nachrang ihr Geld. Sofern dann noch etwas übrig ist. Wie hoch dieser Rest ist oder ob die nachrangigen Anleger gänzlich leer ausgehen, kann nicht sicher gesagt werden.

Dauer eines Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren kann durchaus mehrere Jahre dauern. Die Anleger werden in aller Regel durch den Insolvenzverwalter über neue Erkenntnisse informiert und etwa zu Gläubigerversammlungen eingeladen.

Verkauf der Geldanlage

Oft können Genussrechte, Anleihen, Nachrangdarlehen oder ähnliche Anlageformen an Dritte verkauft werden. Teilweise werden sie sogar an der Börse gehandelt; allerdings kann der Börsenhandel bei einer Insolvenz ausgesetzt werden.

Ob ein Verkauf bzw. eine Übertragung an Dritte überhaupt zulässig ist, regeln die Anlagebedingungen, die der Verbraucher in aller Regel beim Kauf erhalten hat.

Ist der Verkauf möglich, stellt sich Anlegern ein wesentliches Problem: Sie müssen jemanden finden, der ihnen die Anlage – trotz der (drohenden) Insolvenz – auch tatsächlich zu einem akzeptablen Preis abkauft.

Zwangsvollstreckung gegen das betroffene Unternehmen

Generell können Gläubiger, wenn sie eine Forderung (etwa auf Schadensersatz) gerichtlich durchsetzen wollen, zunächst klagen. Mit einem auf eine Klage ergehenden Urteil kann der Gläubiger dann die Zwangsvollstreckung betreiben. Das bedeutet, er kann den Schuldner mit Hilfe des Gerichtsvollziehers zwingen, die eingeklagten Gelder zu bezahlen. Ebenso ist die Beantragung eines Mahnbescheides denkbar.

Bei einer (drohenden) Insolvenz sind aber Besonderheiten zu beachten. So werden sämtliche laufenden Gerichtsverfahren unterbrochen, sobald das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 240 Zivilprozessordnung). Ein Gericht wird dann also vorerst keine für eine Vollstreckung erforderlichen Urteile aussprechen. Selbst wenn Anleger bereits ein Urteil in den Händen halten, sind individuelle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen per Urteil (oder Mahnbescheid) ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlaubt.

Auch schon im vorläufigen Verfahren kann das Insolvenzgericht individuelle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagen bzw. einstellen.

Rechtliche Schritte gegen Dritte

Da Gläubiger in einem Insolvenzverfahren oftmals nur sehr geringe Beträge erhalten, wird häufig nach alternativen Anspruchsgegnern gesucht. Dies kann etwa der Geschäftsführer einer GmbH sein, der einen Insolvenzantrag zu spät gestellt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Erfolgte die Geldanlage auf Grund einer falschen Beratung – etwa durch eine Bank oder einen Finanzdienstleister -, können sich auch daraus Ansprüche auf Schadensersatz ergeben.

Anleger sollten in jedem Fall bedenken: Ein Klage ist immer mit gewissen Risiken behaftet! Verlieren sie den Prozess, müssen sie die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten selbst tragen. Zudem steht auch allen anderen Anlegern die Möglichkeit einer Klage offen. Manchen Anspruchsgegner (zum Beispiel den genannten GmbH-Geschäftsführer) dürfte eine größere Zahl von Klagen sehr schnell in die Knie zwingen, was es wiederum unwahrscheinlicher macht, dass alle Kläger erfolgreich sind. Schnelles Handeln kann Vorteile bieten, es ist aber keinesfalls garantiert, dass man sein Geld erhält.

Anleger sollten sich daher vor einer Klage unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Vorsicht bei überschwänglichen Versprechungen
Besondere Vorsicht sollten Anleger walten lassen, wenn ihnen Rechtsanwälte etwa im Internet oder auf sonstigem Wege einen sicheren Erfolg vor Gericht oder in einem anstehenden Insolvenzverfahren versprechen. Anleger können sich bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer über Anwälte informieren, die im Fachgebiet der Geldanlage besonders qualifiziert sind.

Weitere Verbraucherrechte bei Firmenpleiten

Verbraucher können nicht nur als Anleger von einer Insolvenz betroffen sein. Ebenso kann zum Beispiel der Verkäufer oder Hersteller einer gekauften Ware Konkurs anmelden. In diesem Fall stellen sich immer wieder zahlreiche Fragen – zum Beispiel nach Vorauszahlungen, fehlerhaftem Produkt, Ratenkauf, Datenschutz und noch nicht eingelösten Gutscheinen. Antworten bietet unsere Information Verbraucherrechte bei Firmeninsolvenzen Firmeninsolvenz.

Sind nachhaltige Geldanlagen immer unsicher?

Besondere Beachtung in den Medien finden in letzter Zeit die Pleiten von Unternehmen, zu deren Geschäftsfeldern die Energiewende oder erneuerbare Energien zählen. Bei den Beteiligungen an solchen Unternehmen handelt es sich um eine Form der klimafreundlichen bzw. nachhaltigen Geldanlagen.

Bei nachhaltigen Geldanlagen werden bestimmte ethische, soziale und ökologische Kriterien berücksichtigt. So erhält der Manager eines Aktienfonds beispielsweise die Vorgabe, keine Aktien von Unternehmen der Atombranche zu kaufen. Bei den ausschließlich klimafreundlichen Geldanlagen steht dementsprechend der Schutz des Klimas im Vordergrund. Vom Klimasparbrief über nachhaltige Investmentfonds bis hin zu geschlossenen Beteiligungen an Windparks gibt es im Bereich dieses Investments alles, was auch im Bereich der klassischen Geldanlagen existiert.

Bei nachhaltigen und klimafreundlichen Geldanlagen reicht die Palette von „sehr sicher“ bis „hochriskant“. Solche Geldanlagen sind also nicht immer unsicher oder riskant.

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