Haftung bei unerlaubter Abbuchung vom Konto

Wurden unerlaubte Abbuchungen vom Girokonto vorgenommen, nachdem die EC-Karte gesperrt wurde, muss die Bank den entstandenen Schaden ersetzen. Bei unerlaubten Abbuchungen vor der Kartensperrung hängt eine Erstattung der Schadenssumme davon ab, wie sich der Unbefugte Zugriff auf das Geld verschafft hat.

Hat der Täter die Geheimzahl benutzt, so ist eine Erstattung in der Regel ausgeschlossen, da die Bank erst einmal von einer grob fahrlässigen Handlung des Kunden ausgeht. Jedoch ist diese Ansicht derzeit in einer starken rechtlichen Diskussion. Die deutschen Verbraucherzentralen klagen ein, dass man den Kunden nicht immer Fahrlässigkeit vorwerfen kann. Gerade durch skimming, das technische Ausspähen von Kundendaten an manipulierten Bankautomaten, werden zahlreiche Verbraucher Opfer von Gaunern, ohne sich grob fahrlässig verhalten zu haben.

Bei Abbuchungen per Lastschrift kann die Bank im Auftrag des Geschädigten den Buchungsvorgängen europaweit innerhalb von acht Wochen widersprechen und den Betrag zurückbuchen.

Wenn Sie auf den Kontoauszügen Ihrer Kreditkarte Abbuchungen von Internetportalen sehen, bei denen Sie sich sicher sind, dort nicht eingekauft zu haben, wenden Sie sich sofort an Ihr Kreditinstitut bzw. Ihre Bank und reklamieren Sie die betreffenden Beträge. Es kommt immer wieder vor, dass Hacker persönliche Accounts von Onlineshop-Kunden knacken und mit den Daten im Internet einkaufen. Sollten Sie sich nicht fahrlässig verhalten haben, d. h. Kartenangaben und Sicherheitscode Dritten gegeben oder offen herumliegen lassen haben, erstattet Ihnen das Kreditinstitut die reklamierten Beträge. Allerdings verlangen die meisten Banken dann von Ihnen eine eidesstattliche Erklärung.

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