Neuer Schutz vor App-Abzocke: Smartphone- und Tabletbesitzer können Sperre einrichten

Abzocke per App – darüber haben sich bereits viele Smartphone- und Tablet-Besitzer geärgert.

Denn die kleinen, oftmals kostenlosen Programme bergen bisweilen eine fiese Kostenfalle: Werbebanner, die eher unscheinbar Abos für Klingeltöne oder ähnliche Dienste anpreisen. Schon ein unbeabsichtigtes Tippen auf das Banner oder eine sich öffnende Internetseite kann genügen, um ein kostenpflichtiges Abo zu aktivieren.

Kassiert wird über die monatliche Mobilfunkrechnung, über die viele erstmals von dem angeblichen Vertragsschluss erfahren. Möglich macht die Masche das sogenannte WAP-Billing (WAP=Wireless Application Protocol). Dieses ermöglicht das unkomplizierte Bezahlen per Smartphone, da keine Konto- oder Kreditkartendaten angegeben werden müssen. Bereits beim Antippen des Werbebanners wird die Rufnummer des Verbrauchers automatisch übermittelt. Mit der können die Abzocker den Mobilfunkanbieter ermitteln und einen Zahlungsvorgang für das angebotene Abo auslösen.

Doch nun gibt es Neuerungen im Telekommunikationsgesetz. Damit Sie nicht Opfer dieser App-Abzocke werden oder möglichst schadlos wieder aus der Nummer herauskommen, sollten Sie folgende Tipps beachten:

Sperre einrichten
Kunden ist es neuerdings per Gesetz gestattet, die Abrechnung derartiger Dienste über die Mobilfunkrechnung zu unterbinden. Dazu sollten Sie ihren Mobilfunkanbieter auffordern, die Identifizierung Ihres Anschlusses für die Inanspruchnahme oder Abrechnung solcher Abo-Fallen kostenfrei zu sperren. Wie`s geht, zeigt unser Musterbrief. Doch Obacht! Wer eine vollständige Sperre verlangt, kann auch keine nützlichen Dienste mehr, wie die mobile Buchung von Fahrkarten, per WAP-Billing bezahlen. Wer nicht gänzlich auf WAP-Dienste verzichten möchte, sollte sich daher bei seinem Mobilfunkanbieter informieren, ob eine Teilsperrung eingerichtet werden kann, die nur bestimmte Leistungen wie Abos, Erotikdienste oder bestimmte Drittanbieter betrifft.

Das WAP-Billing sperren zu lassen, bedeutet nur, dass dieser eine Bestell- und Zahlungsweg unterbunden ist. Über die „normale“ Internetfunktion können weiterhin Dienste in Anspruch genommen werden. Man erhält dann beispielsweise eine Rechnung oder bezahlt etwa per Lastschrift.

Drahtlosnetzwerke (W-LAN) nutzen
Die Abzocker-Masche zieht nur bei Geräten, die per eingelegter SIM-Karte eine Verbindung zum Mobilfunknetz aufbauen. Wer dagegen drahtlos über das heimische Netzwerk (W-LAN) auf das Internet zugreift, ist zumindest in den eigenen vier Wänden geschützt. Das Smartphone sollte so eingestellt sein, dass es zu Hause automatisch vom Mobilfunknetz in das heimische Netzwerk wechselt. Besitzer von Tablets sind nicht betroffen, sofern ihr Gerät keine SIM-Karte enthält.

Rechnung beanstanden
Wer bereits in die Falle getappt ist, kann den entsprechenden Rechnungsposten binnen acht Wochen beanstanden. Die Beschwerde ist an den Anbieter zu richten, dessen Forderung bestritten wird. Über dessen Identität muss der Rechnungssteller, also Ihr Mobilfunkanbieter, informieren. Über den Rechnungssteller können Sie auch die Überweisung des strittigen Betrags stoppen oder die bereits eingezogene Lastschrift zurückholen. Auch dabei hilft ein Musterbrief der Verbraucherzentrale. Wichtig: Unbestrittene Rechnungsposten sollten Sie wie gewohnt zahlen, um keine Sperre des Anschlusses zu riskieren.

Abo beenden
Jedes unerwünschte Abo, das auf der Mobilfunk-Rechnung auftaucht, sollten Sie beim (oder über den) Anbieter stoppen. Und zwar unabhängig davon, ob Sie die Abrechnung für rechtmäßig halten oder nicht. Das verhindert, dass die Entgelte auch im nächsten Monat auf der Mobilfunkrechnung erscheinen. Kann das Abo nicht einfach über die Internetseite des betroffenen Anbieters beendet werden, gehen Sie mit einem Einwurf-Einschreiben auf Nummer Sicher.

Rufnummernbereiche zusätzlich sperren
Die Sperre gegen App-Apzocke beinhaltet keine Sperre für teure Premiumdienste über Rufnummern wie 0900. Wenn Sie auf diese verzichten möchte, müssen Sie eine Sperre des jeweiligen Rufnummernbereichs zusätzlich einrichten.

Quelle

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