OLG Stuttgart erklärt Vertragsklauseln für unwirksam: Ehemalige Allianz-Kunden können „Nachschlag“ fordern

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg die Klauseln zum Rückkaufwert, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug in den Lebens- und Rentenversicherungsverträgen der Allianz Lebensversicherungs-AG, die vom 1. Juli 2001 bis Ende 2007 verwendet wurden, für intransparent und unwirksam erklärt (Entscheidung vom 18. August 2011, Az. 2 U 138/10).

Aufgrund des Urteils ergeben sich für Millionen von Ex-Kunden der Allianz Ansprüche auf „Nachschlag“ wegen zu geringer Rückkaufwerte und zu Unrecht einbehaltener Stornokosten. Beitragsfrei gestellte Policen müssen neu berechnet werden; die beitragfreie Versicherungssumme muss sich erhöhen.

In Deutschland gibt es gut 90 Millionen Lebens- und Rentenversicherungen. Die Allianz hat einen Marktanteil von 17 Prozent. Bei einer Stornoquote von zuletzt 3,8 Prozent werden rund 600.000 Verträge pro Jahr gekündigt. Für den Zeitraum Juli 2001 bis Ende 2007 sind das knapp 4 Millionen Verträge. Pro Vertrag geht die Verbraucherzentrale Hamburg von einem Nachzahlungsbetrag von durchschnittlich 500 Euro aus – summa summarum rund zwei Milliarden Euro.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Dagegen will die Allianz Beschwerde einlegen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung will sie keine Nachzahlungen leisten.

Wer zwischen Juli 2001 und Ende 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung bei der Allianz abgeschlossen und seither gekündigt oder beitragsfrei gestellt hat, sollte dennoch seine Ansprüche sofort anmelden. Die Verbraucherzentrale Hamburg hat dazu einenMusterbrief bereit gestellt.

(Quelle: http://www.vz-bawue.de/UNIQ131420545408862/link921421A.html)

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