Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Arbeits-PC von GEZ-Gebührenpflicht ausgenommen

Freiberufler, die einen PC gewerblich in ihren heimischen vier Wänden nutzen, müssen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 15.10, 45.10. 20.11) dafür keine Rundfunkgebühren mehr zahlen. Ein Musterbrief der Verbraucherzentrale hilft, die freiberufliche Nutzung anzuzeigen und mögliche Rückerstattungsansprüche prüfen zu lassen.

Bisher musste jeder gewerblich/freiberuflich genutzte PC in der privaten Wohnung zusätzlich zu anderen Rundfunk-Empfangsgeräten bei der Gebühreneinzugszentrale angemeldet werden. Hierfür waren dann GEZ-Gebühren in Höhe von 5,76 Euro monatlich zu zahlen. Geklagt hatten drei Freiberufler, die einen internetfähigen PC beruflich auf einem gemischt genutzten Grundstück – das heißt, das Grundstück wurde privat und dienstlich genutzt – verwendeten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieser Klage stattgegeben und entschieden, dass auch für auf gemischt genutzten Grundstücken dienstlich genutzte internetfähige PC’s keine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Betroffene können sich auf die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages berufen, wonach für Zweitgeräte keine entsprechende Rundfunkgebühr bei neuartigen Rundfunkgeräten zu begleichen ist. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wichtig: Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind ausschließlich internetfähige Computer (auch internetfähige Mobiltelefone, Smartphones und iPads), die in einem Haus empfangsbereit sind. Liegen Wohnung und Arbeitsstätte des Freiberuflers getrennt, gilt das Urteil nicht. Weiterhin gebührenpflichtig bleibt das Radio im freiberuflich genutzten Pkw.

Mit unserem Musterbrief können Sie die freiberufliche Nutzung anzeigen und mögliche Rückerstattungsansprüche prüfen lassen.

(Quelle: http://www.vz-nrw.de/UNIQ131680102517879/link929941A.html)

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