Abmahnungen

Die Verbraucherzentrale Bremen e.V. hat gemäß ihrer Satzung die Aufgabe, …

… in der Öffentlichkeit und gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung, Anbietern und Wirtschaftsorganisationen auf nationaler und europäischer Ebene die Interessen und die Rechte der Verbraucher im einzelnen durch Aufklärung und Beratung, sowie auch im allgemeinen zu vertreten.

Als eingetragener Verein verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch ihr Wirken für das wirtschaftliche und gesundheitliche Allgemeinwohl der Verbraucher. Sie arbeiten nicht nur gemeinnützig, sondern auch parteipolitisch neutral und wird deshalb mit öffentlichen Mitteln institutionell gefördert.

Gemäß §§ 3, 1 UklaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) ist die Verbraucherzentrale dementsprechend unter anderem berechtigt, Unterlassungs- und Widerrufsansprüche wegen unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) geltend zu machen und gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Wettbewerbsverstöße zu verfolgen.

Die Verbraucherzentrale ist unter Nummer 52 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen, die gemäß § 4 UKlaG (Unterlassungsklagegesetz) vom Bundesverwaltungsamt geführt wird, eingetragen. Die Bescheinigung (PDF, 14 KB) können sie hier einsehen.

Für den kollektivrechtlichen Verbraucherschutz ist es wichtig, dass unlauterer Wettbewerb sich nicht lohnen darf. Nur auf diese Weise kann sicher gestellt werden, dass zukünftig Lauterkeit herrscht. Insoweit kämpft die Verbraucherzentrale auch für die Wirtschaft, indem sie gesetzestreue Unternehmen vor unlauterer Konkurrenz schützt und hilft, dass keine unberechtigten (weil unter unlauteren Bedingungen erwirtschaftet) Gewinne eingefahren werden – zu Lasten der Verbraucher und redlichen Unternehmer. § 1 UWG postuliert dementsprechend: „Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.“

Zu den unlauteren Verhaltensweisen, mit denen versucht wird, illegitime Vorteile gegenüber der Konkurrenz zu erzielen, zählen beispielsweise das cold calling (unerbetene Werbeanrufe), das Ausnutzen der geschäftlichen Unerfahrenheit von Kindern, Täuschung durch angebliche Gewinnspiele, Behinderung von Mitbewerbern. Schleichwerbung und irreführende Werbung (§ 5 UWG) ist gar nicht; vergleichende Werbung (§ 6 UWG) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/themen/abmahnungen/abmahnungen.html)

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