Bares dank BAföG: Gute Finanzierungsquelle

Die Abkürzung BAföG steht für Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Dieses soll dazu beitragen, dass nicht nur Kinder reicher Eltern studieren können. Im alltäglichen Sprachgebrauch steht das Kürzel BAföG auch für die Förderung an sich.

Auch wenn es zunächst ein wenig Arbeit bedeutet, die Anträge auszufüllen – es lohnt sich. Denn wer BAföG bekommt, und das sollen dank gestiegener Freibeträge mehr werden, kann eine gute staatliche Finanzierungsquelle für sein Studium nutzen. Für diejenigen, die BAföG erhalten, ist es nicht selten der einzige Weg, überhaupt studieren zu können.

Doch was verbirgt sich genau hinter dem BAföG? Die Verbraucherzentrale hat die wichtigsten Fakten zusammen getragen und gibt Antworten auf folgende Fragen:

Was bedeutet BAföG?
Wer hat Anspruch?
Wie viel BAföG gibt es?
Wie läuft die Rückzahlung?
Wo kann der Antrag gestellt werden?

Was bedeutet BAföG?
BAföG steht für Chancengleichheit mit dem Ziel, dass ein Studium nicht am Geld scheitern soll. Reichen die finanziellen Möglichkeiten der Eltern nicht, springt der Staat mit einer monatlichen Förderung ein. Studierenden-BAföG ist in der Regel zur Hälfte „geschenktes Geld“, das heißt: 50 Prozent ist ein staatlicher Zuschuss, 50 Prozent ist ein zinsloses Darlehen. Das Gute: Die BAföG-Schulden sind auf maximal 10.000 Euro begrenzt, selbst wenn man eigentlich mehr zurückzahlen müsste. Das heißt im Bürokratendeutsch „Kappungsgrenze“.

Wer hat Anspruch?
Wer BAföG beantragen will, darf nicht älter als 30 Jahre sein. Hier gibt es jedoch eine Neuerung: Wer einen Master aufsattelt, der darf bis zu 35 Jahre alt sein. Ausschlaggebend ist dabei das Alter bei Aufnahme des Studiums: Wer rechtzeitig beginnt, wird auch dann weiter gefördert, wenn er während der Ausbildung die Altersgrenze überschreitet.

BAföG-Empfängerinnen und Empfänger müssen nachweisen, dass „das angestrebte Ausbildungsziel erreicht wird“. Im Klartext: Für ein Bummelstudium gibt es kein Geld – es werden „Eignungsnachweise“ verlangt, zum Beispiel bestimmte Prüfungen. Bei einem Bachelor-Studium reicht jetzt der Nachweis, dass die übliche Zahl an Leistungspunkten erreicht wurde. Wird die Regelstudienzeit überschritten, ist – bis auf Ausnahmen – Schluss mit den Zahlungen.

Eine Verbesserung gibt es jedoch bei Fachwechseln, die bis zum Beginn des vierten Fachsemester erfolgen: Es wird für die komplette Regelstudienzeit des neuen Studiengangs die normale Förderung gewährt.

Erfüllt der Studierende diese Rahmenbedingungen, kommt es in der Regel auf das eigene Einkommen sowie das der Eltern, des Ehepartners und des eingetragenen Lebenspartners an. Nur wenn die Einkünfte unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen (s.u.) liegen, gibt es die Förderung – für eine so genannte „elternunabhängige Förderung“ muss der Studierende zum Beispiel nach dem Abitur schon länger gearbeitet haben.

Wie viel BAföG gibt es?
Grundsätzlich soll BAföG die Lücke decken, die sich zwischen den finanziellen Möglichkeiten der Eltern (bei Verheirateten auch des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners) und dem „Bedarf“ ergibt. Dieser Bedarf ist unabhängig vom konkreten Fall – vielmehr wurde ein „abstrakter Bedarf“ als Pauschalbetrag ermittelt. Die Höchstfördersätze liegen – nach der Erhöhung um zwei Prozent – bei Studierenden, die noch zu Hause wohnen, bei 495 Euro (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherung, falls man nicht in der Familienversicherung ist). Bei jenen, die ausgezogen sind, sind es 670 Euro. Neu ist, dass der frühere Zuschlag für Wohnkosten nun eine Pauschale ist. Die volle Pauschale bekommen jetzt alle, die auswärts wohnen – egal, wie hoch die Miete ist. Früher war die Höhe des Zuschlags abhängig von den Wohnkosten.

Je nachdem, wie hoch das Einkommen ist, kann man mit dem Förderungs-Höchstsatz oder eben mit weniger (bzw. auch gar nichts) rechnen – das wird individuell festgestellt. Das Einkommen der Eltern wird nicht voll angerechnet – es werden verschiedene Pauschal- und Freibeträge (für die Eltern, eventuell für Geschwister) abgezogen.

Auch Einkommen und Vermögen des Studierenden zählen mit! Doch Studierende dürfen 400 Euro im Monat hinzuverdienen („Minijob“), ohne dass die BAföG-Leistungen gekürzt werden – was darüber hinaus geht, wird angerechnet. Auch Gespartes des Studenten oder der Studentin muss bis auf einen Sockel zur Studienfinanzierung eingesetzt werden.

Nähere Informationen und Rechenbeispiele finden Sie hier.

Wie werden Auslandsaufenthalte gefördert?
Auch Studienaufenthalte im Ausland sind möglich. Häufig können Studierende mit dem Auslands-BAföG ein komplettes Studium in der Europäischen Union oder in der Schweiz absolvieren. Ein Auslandsjahr ist auch weltweit mit BAföG-Unterstützung drin – hier werden jetzt keine Nachweise von Sprachkenntnissen mehr verlangt.

Weiterhin wird die Auslandsförderung im Schülerbereich weiter ausgebaut. Auch Schülerinnen und Schüler der Oberstufe, der Fachoberschule oder einer mindestens zweijährigen Fachschule können gefördert werden, wenn sie einen Auslandsaufenthalt planen.

Wie läuft die Rückzahlung?
Erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer klopft der Bund an und möchte die ersten BAföG-Rückzahlungen sehen, und das auch nur, wenn der Ex-Student zu dem Zeitpunkt mehr als 1.070 Euro monatlich verdient. Die Tilgung des zinslosen Darlehens erfolgt in Mindestraten von 105 Euro, längstens 20 Jahre lang. Mit der Gesetzesänderung wurden die Teilerlasse für schnelles Studieren und gute Examina abgeschafft. Der Grund: Ab dem kommenden Sommersemester wird es ein neues Deutschlandstipendium geben, von dem auch BAföG-Empfängerinnen und –Empfänger profitieren können. Auch andere Stipendien werden jetzt bis zu 300 Euro im Monat nicht aufs BAföG angerechnet.

Wo kann der Antrag gestellt werden?
Die Anlaufstelle ist das Amt für Ausbildungsförderung am Hochschulort – in der Regel ist das Studentenwerk der Hochschule zuständig. Dort erhält man die amtlichen Antragsformulare – ebenso wie im Netz. Da es bekanntlich keine Regel ohne Ausnahmen gibt, sollten sich Studienanfängerinnen und -anfänger bei allen Unklarheiten in jedem Fall informieren. Und das frühzeitig: Gezahlt wird erst ab Antragstellung – rückwirkend gibt es nichts! Unentbehrlich sind ausführliche Beratungen auch bei Schwangerschaft oder beim Studium mit Kind (hier gibt Kinderbetreuungszuschüsse!), als Studierender mit Behinderung, beim Fachwechsel oder Studium im Ausland.

(Quelle: http://www.vzsa.de/UNIQ131541519911036/link806191A.html)

Relevante Beiträge