BGH Pflege-Urteil: Rechte für unverheiratete Paare mit Kindern wird gestärkt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unverheiratete Paare mit Kindern von möglichen Zahlungsansprüchen für die Pflege ihrer eigenen Eltern deutlich entlastet.

Das Gericht würdigte damit die freiwillige Familienleistung in nichtehelichen Partnerschaften. Im konkreten Fall ging es um einen 1941 geborenen Mann, der vom Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut wurde. Rente und Pflegeversicherung reichten nich, um die erhaltene Pflege zu finanzieren. Dieser zahlte aber nicht, weil er sich nicht leistungsfähig genug fühlte. Der Sohn verwies mit Blick auf sein Einkommen aber darauf, dass er in einer nichtehelichen Familie lebe. Aktuell wären das 271 Euro im Monat. Nach Abzug von Selbstbehalt, beruflichen Aufwendungen, Altersvorsorge und Unterhalt für die Tochter verurteilte ihn das Oberlandesgericht Nürnberg zur Zahlung von 270 Euro monatlich an die Berliner Sozialbehörde. Er beanspruchte deshalb einen über den eigenen Selbstbehalt von derzeit 1800 Euro hinausgehenden Familienselbstbehalt, wie er Verheirateten eingeräumt wird. Das Land Berlin als Sozialhilfeträger springt daher mit knapp tausend Euro „Hilfe zur Pflege“ ein.

Der BGH ließ sich darauf aber nicht ein. Dem Senat zufolge gibt es diese hier eher nicht. Bei dem Paar ohne Trauschein ergeben sich solche Ansprüche nur durch die gemeinsame Tochter. Normalerweise gilt in diesen Fällen, dass der Unterhalt für die Betreuung gemeinsamer Kinder nur für drei Jahre garantiert ist.

Bei älteren Kindern kann der zahlungspflichtige Elternteil (meist der Vater) grundsätzlich verlangen, dass der andere (meist die Mutter) wieder Geld verdient. Im konkreten Fall kam es auf diese Gründe aber nicht an, da sich die Eltern darüber einig waren, dass die Mutter teilweise auf Erwerbsarbeit verzichtet. Am Ende entschieden die Richter aber, dass Eltern die Möglichkeit haben müssen, ihr Zusammenleben frei zu gestalten – und zwar auch, wenn sie sich gegen die Ehe entscheiden.

Dem BGH zufolge steht solch ein Selbstbehalt laut Gesetz nur Verheirateten zu.

 

Quelle: Newsbuzzters

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