Canada Gold – Anleger vor dem Verlust des angelegten Kapitals

Statt Goldwäscher-Romantik in Kanada und großen Renditen stehen die Anleger vor dem Verlust des angelegten Kapitals – Anleger müssen jetzt handeln, meinen die Rechtsanwälte Pforr und Kollegen!


Was ist CGT, Beteiligungsform, Zinshöhe und was man sonst so wissen muss.

Der Canada Gold Trust, kurz CGT, ist ein geschlossener Fond, in dem Anleger mit ihrem Investment den kanadische Goldabbau finanzierten. Laut Angaben des CGT-Geschäftsführer Prasch ist ein Betrag von € 39 Mio des insgesamt eingesammelten Anlegerkapitals als Nachrangdarlehen in die Goldförderprojekte der Henning Gold Mines Inc. (HGM) eingebracht worden.

Mit Goldwäscher-Romantik in Kanada und großen Renditen gelang es seit 2011 den geschlossenen Fonds rund 47 Millionen Euro bei den Anlegern einzusammeln. Angeblich zahlte die Betreibergesellschaft auf das Geld der Investoren 27 und mehr Prozent Zinsen. Davon sollten die 14 Prozent Rendite für die Anleger gezahlt werden.

Nun läuft das Insolvenzverfahren, bin ich betroffen?

Über das Vermögen der Canada Gold Trust GmbH, die Betreibergesellschaft der verschiedenen Fonds, ist das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet worden. Der Fall wird unter dem Aktenzeichen 42 IN 152/15 beim Amtsgericht Konstanz geführt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Norbert Wischermann bestellt.

Anleger fragen sich nun, ob auch ihr Canada Gold Trust Fonds von der Insolvenz der Canada Gold Trust GmbH betroffen ist?

Unter anderem konnten die Anleger bei der Canada Gold Trust GmbH in folgende Fonds investieren:

            Canada Gold trust I GmbH & Co. KG

            Canada Gold Trust II GmbH & Co. KG

            Canada Gold Trust III GmbH & Co. KG

            Canada Gold Trust IV GmbH & Co. KG

Wie ist das mit dem Nachrangdarlehen, wer hat da mit wem zusammengearbeitet und worin investierte die CGT?

Die angebotenen Fonds kommem als Investment in Gold als Rohstoff einher, es handelt sich bei dem Investitionsobjekt jedoch um ein nachrangiges Darlehen an das – offensichtlich eigens für diesen Fonds gegründete – kanadische Unternehmen Stanley Gold Mines Inc., welches sich von seinem kanadischen Mutter-Unternehmen (Henning Gold Mines Inc.) sog. “Gewinnungsrechte” – nicht die Claim-Rechte an sich – an einem Claim gesichert hatte, auf dem Gold vermutet wurde. Der Fondsgeschäftsführer ist zudem an Henning Gold Mines beteiligt. Diese kann mit Hilfe des Fonds risikolos ein zweifelhaftes Areal auf Goldvorkommen untersuchen lassen, sollte sich dort, wie geschehen, nichts oder wenig finden, könnten die Investoren, wenn nicht gehandelt wird, einen Totalverlust erleiden.

Vermögenswerte in Form von Claimrechten sind wie eingangs beschrieben, nicht vorhanden. Eine gesicherte Auskunft über die Werthaltigkeit der Claims der Zielgesellschaften der Canada 3 und 4 – KG ist nicht möglich, da keinerlei geologische Gutachten vorliegen.

Der Claim für den Fond Nr. 1, Mary Creek, ist ebenfalls nicht werthaltig. Das Gleiche gilt für den Claim Beaver Pass, welcher wirtschaftlich dem Canada Gold Trust Fond Nr. 2 zuzuordnen war.

Die darüber hinaus für eine Summe von knapp 9 Millionen Euro erworbenen Claimrechte an der Toop Mine und an dem 8-Mile-Lake sind möglicherweise ebenfalls untergegangen. Die Eigentümer der Toop-Mine sind vom Vertrag zurückgetreten, ebenso Herr Steve Kozics, der Eigentümer der Schürfrechte an 8-Mile-Lake.

Jedenfalls konnten 2014 statt der geplanten rund 30.000 oz. Gold nur etwa 1000 oz. gefördert. Dies habe nicht nur an technischen Schwierigkeiten, sondern vielmehr auch am vorgeblich zähen Kapitalfluss zu den involvierten Minengesellschaften gelegen.

Was muss man nun tun, besteht Handlungsbedarf?

Risikolos war alles nun letztlich nur für Henning Gold Mines, denn wie im Goldrausch wurde gesucht, aber nichts oder wenig goldiges gefunden.

Aufgrund der Insolvenz sollten nun Betroffene vor dem Hintergrund der aktuellen Auseinandersetzungen nicht zögern und von einer mit Bank- und Kapitalmarktrecht befassten Kanzlei prüfen lassen, ob Schadensersatzansprüche bestehen. Die Rechtsanwälte Pforr und Kollegen sind der Ansicht, dass unter Umständen auch Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung bestehen könnten.

Des Weiteren müssen Ansprüche form- und fristgemäß gegenüber der Insolvenzverwaltung angemeldet werden.

Eine Prüfung der Unterlagen ist daher geboten. Die Rechtanwälte Pforr und Kollegen nehmen sich diesem gerne an.

Für eine unverbindliche kurze telefonische (oder schriftliche) Bestandsaufnahme stehen wir gerne bereit.

 

Marcel Nielen

Rechtsassessor in der Kanzlei Pforr und Kollegen

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