Datenschutz in der Website aus dem Baukasten ein Risiko?

Wolfgang Koll und Rechtsanwalt Christian Schmidt klären im Interview Fragen zum Einsatz von vorgefertigten Datenschutzerklärungen aus Website-Baukästen.

Datenschutz in der Website aus dem Baukasten ein Risiko?

Seit mehreren Wochen ist die neue Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft und sorgt weiterhin für viel Gesprächsstoff. Auf der einen Seite wird sie als große Errungenschaft für den Datenschutz gefeiert, während sie auf der anderen Seite für viel Verunsicherung sorgt. Bis heute ist in vielen Unternehmen noch längst nicht alles umgesetzt, was die neue Richtlinie bestimmt, und auch viele Websites sind weit davon entfernt, als DS-GVO-konform zu gelten.

Gerade im Online-Bereich setzen viele Unternehmen auf schnelle und vorgefertigte DS-GVO-Lösungen, die aber oft nicht zu Ende gedacht und unvollständig sind.

Grund genug für Wolfgang Koll, Geschäftsführer der Agentur N3MO – New Marketing 3.0 und Berater zahlreicher Inhaber von Websites, im Interview Fragen zu dem Einsatz von vorgefertigten Datenschutzerklärungen aus Website-Baukästen und Online-Generatoren an den Lübecker Fachanwalt für Informationstechnologierecht Herrn Christian Schmidt zu stellen.

Wolfgang Koll:
Uns fallen immer wieder Websites auf, in denen in der Datenschutzerklärung Inhalte aus dem Archiv des verwendeten Content Management Systems, speziellen Webportalen oder entsprechenden Text-Generatoren übernommen werden. Kann das ohne „Fachwissen“ rechtssicher funktionieren?

Christian Schmidt:
Selbst zusammengestellte Textbausteine aus Website-Baukästen oder anderen Internet-Quellen können Risiken bergen, da sie irrtümlich falsch ausgewählt werden, oder wenn Bausteine übernommen werden, die nicht notwendig waren. In derartigen Fällen könnten einzelne Passagen irreführend und daher wettbewerbsrechtlich angreifbar sein.

Wolfgang Koll:
Was sollte bei solchen freien Quellen beachtet werden?

Christian Schmidt:
Manchmal erweisen sich diese Bausteine als veraltet oder schlichtweg nicht ausreichend, um die Bestimmungen der DS-GVO zu erfüllen. So gibt es zum Beispiel die Möglichkeit, aufgrund berechtigter Interessen die Daten der Betroffenen zu verarbeiten. Hierfür hat der Verantwortliche jedoch die berechtigten Interessen zu benennen.

Wolfgang Koll:
Gibt es dafür geeignete Vorlagen?

Christian Schmidt:
Diese individuellen Optionen sehen die meisten „Baustein-Systeme“ gerade nicht vor. Die dann erstellte Datenschutzerklärung wäre ungenügend.

Wolfgang Koll:
Was ist inhaltlich besonders wichtig?

Christian Schmidt:
Der Verantwortliche der Webseite ist nach Artikel 13 DS-GVO verpflichtet, den Nutzer transparent und ausführlich über die unterschiedlichen Verarbeitungsmaßnahmen, die auf der Webseite erfolgen, zu informieren.

Wolfgang Koll:
Einige Website-Inhaber sind dazu übergegangen, auf die üblichen zu deklarierenden Funktionen wie Besucheranalyse, Kontaktformular oder Google Maps ganz zu verzichten. Sie meinen, dass sie dann auch auf die Datenschutzerklärung in der Website verzichten können.

Christian Schmidt:
Das funktioniert leider nicht. Jede Website muss über eine Datenschutzerklärung verfügen.

Wolfgang Koll:
Welche Mindestanforderungen müssen in der Datenschutzerklärung abgedeckt sein?

Christian Schmidt:
Zunächst ist der Verantwortliche nach Artikel 13 Absatz 1 a) DS-GVO zu nennen. Der Besucher soll wissen, wer der Verantwortliche der Datenverarbeitung ist und bei wem er ggf. seine Rechte geltend machen kann.

Weiterhin müssen der Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage (Artikel 13 Absatz 1 c) DS-GVO) eindeutig beschrieben werden. Der Betreiber der Website hat den Betroffenen darüber zu informieren, zu welchem Verarbeitungszweck und unter welcher Rechtsgrundlage diese Verarbeitungsprozesse erfolgen. Die Informationen über die Zwecke der Datenverarbeitung sowie die Benennung der Rechtsgrundlage sollen es dem Betroffenen ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung selbst überprüfen zu können.

Wolfgang Koll:
Also müssen in den Texten auch alle relevanten Artikel und Abschnitte zu den einzelnen Vorschriften ausdrücklich benannt werden?

Christian Schmidt:
Ja, denn eine Überprüfung ist nur möglich, wenn die Rechtsgrundlage genau benannt wird und die Zwecke der Verarbeitung konkret dargelegt werden.

Wolfgang Koll:
Gibt es noch weitere zu erfüllende Vorgaben?

Christian Schmidt:
Als Drittes wäre noch das berechtigte Interesse (Artikel 13 Absatz 1 d) DS-GVO) zu nennen. Wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf Artikel 6 Absatz 1 f) DS-GVO beruht, ist der Betroffene vom Verantwortlichen über die verfolgten berechtigten Interessen zu informieren. Insbesondere auch bei Weitergabe von Daten an Dritte, wie es oft bei unterschiedlichen Webservices vorkommt.

Darüber hinaus hat der Verantwortliche den Betroffenen über die folgenden Punkte zu informieren – soweit es notwendig erscheint, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.

Speicherdauer: Nach Artikel 13 Absatz 2 a) DS-GVO muss der Verantwortliche den Betroffenen über die Dauer, für die seine personenbezogenen Daten gespeichert werden, informieren. Falls ihm dieses nicht möglich ist, muss er ihn zumindest über die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer informieren. Nach den handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften sind verschiedene Unterlagen mindestens sechs oder zehn Jahre aufzubewahren. Insoweit wird oftmals ein Hinweis auf diese allgemeinen Speicherfristen genügen.

Unverzichtbar sind die Betroffenenrechte: Der Verantwortliche muss den Betroffenen nach Artikel 13 Absatz 2 b) DS-GVO über seine Rechte informieren. Der Verantwortliche muss den Betroffenen in diesem Rahmen ebenfalls darüber informieren, dass er das Recht hat, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen und eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen kann.

Wolfgang Koll:
Herr Schmidt, vielen Dank für Ihre aufschlussreichen Informationen.

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Wolfgang Koll

ist Geschäftsführer der Agentur N3MO – New Marketing 3.0 mit Sitz in Eckernförde. Als Spezialist für Marketing-Kommunikation betreut er insbesondere die Schwerpunkte Reputationsmanagement, Online- und Inbound-Marketing. Das Unternehmen bietet bundesweit umfassende Dienstleistungen für kreative Online-Kommunikation sowie strategische Beratung zur optimalen Positionierung eines Unternehmens im jeweiligen Markt.

Weitere Informationen unter www.n3mo.de.

Rechtsanwalt Christian Schmidt

ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT) in der Lübecker Kanzlei Schmidt & Schmidt. Die moderne Anwaltskanzlei berät präventiv und kann bei Abmahnungen schnell und kompetent handeln. Für Ihre Mandanten ist die Kanzlei per Telefon, per Chat oder persönlich stets erreichbar.

Weitere Informationen unter www.sozietaet-schmidt.de.

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N3MO mit Sitz in Eckernförde hat sich auf Marketing-Kommunikation spezialisiert. Spezielle Schwerpunkte sind Reputationsmanagement, Online- und Inbound-Marketing. Das Unternehmen bietet bundesweit umfassende Dienstleistungen für die kreative Online-Kommunikation sowie strategische Beratung zur optimalen Positionierung eines Unternehmens im jeweiligen Markt.

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