Der Gesundheitsfonds in der gesetzlichen Krankenkasse

Mit der Einführung des so genannten „Gesundheitsfonds“ wurde die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) neu organisiert.

Die Bundesregierung schreibt den gesetzlichen Krankenkassen einen einheitlichen Beitragssatz in Höhe von zurzeit 15,5 Prozent des Bruttogehalts vor. Die Versicherten zahlen 8,2 Prozent, der Arbeitgeber 7,3 Prozent. Das Geld fließt in eine zentrale Sammelstelle, den Gesundheitsfonds. Aus diesem Topf erhalten die gesetzlichen Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten eine einheitliche Pauschale.

Außerdem wurde ein komplizierter Verteilungsschlüssel entwickelt, durch den die Krankenkassen für kranke Versicherte mehr Geld bekommen sollen als für gesunde. Insgesamt wurden 80 Krankheiten festgelegt, für die es Zuschläge zur Pauschale gibt. Weitere Zu- und Abschläge hängen vom Alter und Geschlecht der Versicherten ab. Man spricht hierbei vom so genannten morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (kurz Morbi-RSA).
Zusatzbeitrag oder Prämie möglich

Reicht einer Krankenkasse das ihr über den Gesundheitsfonds zugewiesene Geld nicht aus, kann sie von ihren Mitgliedern zusätzlich einen einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag in unbegrenzter Höhe erheben. Diesen festen Eurobetrag muss der Versicherte allein übernehmen, der Arbeitgeber beteiligt sich daran nicht.

Es gibt eine „Überforderungsklausel“, um die finanzielle Belastung der Versicherten zu begrenzen. Sie besagt, dass der eingezogene Betrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten nicht übersteigen darf. Der dazu zum 01.01.2011 neu eingeführte Sozialausgleich nutzt als Rechengrundlage jedoch nicht den tatsächlich von der eigenen Krankenkasse verlangten Zusatzbetrag, sondern einen statistischen Wert – den durchschnittliche Zusatzbeitrag – der jeweils im Herbst für das Folgejahr ermittelt wird. Verlangt eine Kasse mehr als den Durchschnitt, erhalten ihre Versicherten für die Mehrkosten keinen Ausgleich.

Für 2011 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag von Null vorgegeben, so dass in diesem Jahr keinerlei Sozialausgleich erfolgt. Auch wenn eine einzelne Kasse 2011 einen Zusatzbeitrag erhebt, findet kein Sozialausgleich statt.

Erzielen die Kassen dagegen einen Überschuss, können sie ihren Versicherten eine Prämie auszahlen. Die Entscheidung über Höhe und Zeitpunkt der Ausschüttung, zum Beispiel monatlich oder jährlich, bleibt allein der Kasse überlassen.
Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitrages

Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben alle Mitglieder dieser Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht. Normalerweise können sie erst nach einer 18-monatigen Mitgliedschaft wechseln. Ein Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist auch dann möglich, wenn die Prämienausschüttung reduziert wird oder ganz wegfällt. In jedem Fall ist eine zweimonatige Kündigungsfrist zu beachten. Die Kassen müssen ihre Versicherten spätestens einen Monat vor der Fälligkeit des Zusatzbeitrags oder der Reduzierung der Prämie auf ihr Sonderkündigungsrecht schriftlich hinweisen. Sie dürfen den Zusatzbeitrag erst einfordern, wenn sie den Versicherten darauf hingewiesen haben. Für Mitglieder, die ihre Kasse fristgerecht kündigen, entfällt der Zusatzbeitrag.
Festlegung des einheitlichen Beitragssatzes

Das Gesundheitsministerium hat den allgemeinen Beitragssatz auf derzeit 15,5 Prozent festgeschrieben. Die Erhöhung des Beitragssatzes führte zu keinem Sonderkündigungsrecht der Versicherten, da die Änderungen aufgrund einer Rechtsverordnung zustande gekommen ist. Zukünftige Ausgabensteigerungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sollen allein über Zusatzbeiträge der Versicherten getragen werden.

Der gesetzlich festgelegte Leistungskatalog der Krankenkassen hat sich durch die Einführung des Gesundheitsfonds nicht geändert. Es wird aber auch in Zukunft erhebliche Unterschiede bei der Beratungs- und Servicequalität – etwa hinsichtlich der Geschäftsstellen vor Ort – und bei den freiwilligen Leistungen der Krankenkassen geben. Bei der Wahl der Krankenkasse sollten Sie neben den reinen Kosten auch diese Aspekte unbedingt berücksichtigen und die Entscheidung nach Ihren individuellen Bedürfnissen und Vorstellungen treffen.
Wahltarife

Die gesetzlichen Kassen haben im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) zahlreiche Möglichkeiten erhalten, ihren Versicherten deutlich voneinander abweichende differenzierte Tarifangebote zu unterbreiten. Sie müssen bestimmte Wahltarife anbieten, beispielsweise für Hausarztmodelle oder strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch Kranke.

Daneben können sie freiwillige Wahltarife offerieren, bei deren Gestaltung sie einen sehr weiten Spielraum haben, etwa Beitragsrückvergütungen für diejenigen, die Leistungen nicht in Anspruch genommen haben, oder Selbstbehalttarife. Es ist zu erwarten, dass diese Angebote ausgeweitet werden, da sich die Kassen davon einen Wettbewerbsvorteil versprechen.

Bei einer Zahl von rund 160 Krankenkassen besteht dadurch zunehmend die Gefahr, dass der einzelne Versicherte den Überblick verliert. Die Wahl derartiger Angebote sollte deshalb gut überlegt sein und an den individuellen Ansprüchen ausgerichtet werden. Vorsicht ist insbesondere bei den zahlreichen freiwilligen Tarifen der Kassen angebracht. Wer sich für einen dieser Wahltarife entscheidet, hat kein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag verlangt. Jeder Versicherte bindet sich mit der Wahl dieser Tarife bis zu drei Jahre an seine Kasse. Wer sich dennoch für die neuen Tarifangebote interessiert, sollte in jedem Fall mehrere Offerten vergleichen.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ131524123426978/link577631A.html)

Relevante Beiträge