Die EU-Spielzeug-Richtlinie

Höhere Anforderungen für die Sicherheit von neu hergestelltem Spielzeug

In Deutschland gelten ab dem 20. Juli 2011 höhere Anforderungen für die Sicherheit von neu hergestelltem Spielzeug. Mit der neuen EU-Spielzeugrichtlinie werden wichtige Fortschritte für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Kindern erzielt.
Der erste Teil der neuen EU-Spielzeugrichtlinie betrifft vor allem Vorschriften über die technisch-konstruktive Sicherheit, d. h. solche, die die mechanischen, elektrischen und Brandsicherheitseigenschaften von Spielzeug zum Gegenstand haben. Ab 20. Juli 2013 ist dann auch der chemische Teil der neuen EU-Spielzeugrichtlinie anzuwenden.

Im Vergleich mit der alten Richtlinie enthält die Novelle wesentlich strengere Anforderungen an die Produktion von Spielzeug sowie schärfere Kontrollpflichten für Hersteller und Importeure. Es gilt ein prinzipielles Verbot, krebserregende oder erbgutverändernde Stoffe in Spielzeug zu verwenden. Der Einsatz von 55 allergenen Duftstoffen wird aus Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes verboten.

Spielzeug darf künftig nicht mehr fest mit Lebensmitteln verbunden sein, um für Kinder die Gefahr des versehentlichen Verschluckens zu verringern. Für einzelne Spielzeugkategorien sind künftig jeweils spezifische Warnhinweise vorgeschrieben. Diese müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen, in deutscher Sprache verfasst und gut lesbar sein. Die neue Spielzeugrichtlinie Richtlinie 2009/48/EG wird in Deutschland durch die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – 2. GPSGV) umgesetzt.

Weiterhin Nachbesserungsbedarf bei chemischen Anforderungen
Das Bundesverbraucherministerium begrüßt die Fortschritte, die jetzt mit dem Anwendungsbeginn der neuen Spielzeugrichtlinie ihre Wirkung entfalten können. Gleichwohl besteht in einigen Punkten weiterhin Nachbesserungsbedarf. Dies betrifft insbesondere den Teil der Richtlinie, in dem die Regelungen zu den chemischen Anforderungen enthalten sind.

Deshalb sind die Aktivitäten der Bundesregierung auf eine Nachbesserung der chemischen Anforderungen in der Spielzeug-Richtlinie gerichtet. Die Aktivitäten der Bundesregierung werden in den Antworten der Bundesregierung 17/99, 17/392 und 17/3809 ausführlicher dargestellt.

Ebenso sollten beim Schutzniveau von Spielzeug bei den CMR-Stoffen (krebserregend, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe) die Erkenntnisse, die mit den so genannten Lebensmittelkontaktmaterialien bislang gewonnen werden konnten, genutzt werden, um weitere Verbesserungen bei der Sicherheit von Spielzeug zu erreichen.

(Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Produktsicherheit/Spielzeugrichtlinie.html)

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