Die Welthandelsorganisation (WTO)

Die Welthandelsorganisation als multilaterale Handelsorganisation

Die Welthandelsorganisation als multilaterale Handelsorganisation entstand 1995 als Ergebnis der Uruguay-Runde des „Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens“ (GATT).
Sie führt das 1948 gegründete General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) mit institutioneller Verfestigung und erweiterten Zielen fort. Die World Trade Organization (WTO) dient dem Ziel, Barrieren des internationalen Handels zu senken, um so den internationalen Handel zu fördern. Dies bedeutet nicht, dass alle Handelshemmnisse zwangsläufig beseitigt werden sollen. Soweit Handelsschranken zum Beispiel dem Schutze der Gesundheit des Verbrauchers oder der Verhinderung von Seuchen oder Krankheiten dienen, lassen die WTO-Abkommen sie weiterhin zu.

Die WTO hat folgende Hauptaufgaben:

Erleichterung der Durchführung, Verwaltung und Wirkungsweise der verschiedenen WTO-Abkommen,
Regelung von Handelskonflikten zwischen den Mitgliedern in einem besonderen Streitschlichtungsverfahren,
Bereitstellung eines Forums für Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über die Weiterentwicklung der WTO-Abkommen.
Zu den Hauptprinzipien der WTO-Abkommen zählen insbesondere:

Das Prinzip der Meistbegünstigung: Dieses besagt, dass ein WTO-Mitglied einen Vorteil (etwa einen niedrigen Einfuhrzollsatz) nicht nur einzelnen, sondern allen WTO-Mitgliedern gewähren muss. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt zum Beispiel für besondere handelspolitische Vorteile, die Entwicklungsländern gewährt werden (siehe hierzu auch die Ausführungen zum Allgemeinen Präferenzsystem Plus (APS+) der EU).
Das Prinzip der Inländerbehandlung: Hiernach dürfen ausländische Produkte und Dienstleistungen nicht schlechter behandelt werden als „vergleichbare“ einheimische Produkte und Dienstleistungen.
Transparenz: Die WTO-Mitglieder sind verpflichtet, sich gegenseitig über ihre Handelshemmnisse zu informieren.
Die Organisationsstruktur der WTO
Die WTO ist eine eigenständige internationale Organisation mit Sitz in Genf (Schweiz) mit über 150 Mitgliedern. Die meisten Mitglieder sind Staaten. Selbständige Zollgebiete (beispielsweise Hongkong) können ebenfalls WTO-Mitglied werden. Über zwei Drittel der WTO-Mitglieder sind Entwicklungsländer. Neben der EU sind alle EU-Mitgliedstaaten auch WTO-Mitglieder. Die Bundesrepublik Deutschland ist Gründungsmitglied (siehe auch: Liste der Mitglieder der WTO, Glossar WTO-Ländergruppen).

Das höchste Organ der WTO, die Ministerkonferenz, soll mindestens alle zwei Jahre zusammentreten. Die Ministerkonferenz ist für alle Aufgaben zuständig. Zwischen den Ministerkonferenzen werden die laufenden Geschäfte vom Allgemeinen Rat der WTO wahrgenommen. Der Allgemeine Rat tritt zudem als Organ zur Überprüfung der Handelspolitiken der Mitgliedstaaten und als Streitschlichtungsorgan zusammen. Dem Allgemeinen Rat sind der Rat für den Handel mit Waren, der Rat für den Handel mit Dienstleistungen und der Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums sowie mehrere Ausschüsse und Arbeitsgruppen nachgeordnet. Dem Rat für Handel mit Waren arbeiten seinerseits zahlreiche Ausschüsse zu, welche sich mit den einzelnen multilateralen Handelsübereinkommen befassen.

Für die Entscheidungen der WTO gilt grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip (Konsensprinzip). Jedes Mitglied, unabhängig von Größe und Entwicklungsstand, verfügt über eine Stimme, die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission, entsprechend der Zahl der EU-Mitgliedstaaten über die 27 Stimmen.

In bestimmten Fällen kann es zu Abstimmungen kommen, bei der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sieht vier Sonderfälle für Abstimmungen vor:

Über die verbindliche Auslegung der multilateralen Handelsübereinkommen wird mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen.
Die Ministerkonferenz kann mit Drei-Viertel-Mehrheit ein Mitglied von einer Verpflichtung aus den multilateralen Handelsübereinkünften entbinden (waiver, in der Praxis werden diese aber einstimmig erteilt).
Für eine Änderung der multilateralen Abkommen ist grundsätzlich eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich.
Über den Beitritt neuer Mitglieder entscheidet die Ministerkonferenz mit Zwei-Drittel-Mehrheit der WTO-Mitglieder.
Wichtige Sonderregeln für die Abstimmung gibt es auch im WTO-Streitbeilegungsverfahren.

(Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Europa-Internationales/Welthandel-WTO/WTO.html)

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