Dienstleistung

Die EU-Dienstleistungs-Richtlinie

Ziel der Dienstleistungsrichtlinie ist es, Schranken für Dienstleister abzubauen. Sie muss von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Es sollen Verfahren und Formalitäten vereinfacht werden. Dies betrifft sowohl Fälle, in denen sich ein Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen als auch solche, in denen er nur vorübergehend Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen will. Die Dienstleistungsrichtlinie erlegt den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck zunächst umfangreiche Prüfpflichten (so genannte Normenprüfung) auf. Damit wird festgestellt, ob Beschränkungen bestehen oder das geltende Recht auf allen Rechtssetzungsebenen (insbesondere auf Bundes- und Landesebene einschließlich der Selbstverwaltungskörperschaften wie der Kommunen und Kammern) mit den Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie vereinbar ist. Federführend für die Umsetzung in Deutschland ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Dort finden Sie weiterführende Informationen.

Studie im Auftrag des Bundesverbraucherschutzministeriums
Das Institut für ausländisches und internationales Privat- und Wirtschaftsrecht der Universität Heidelberg hatte im Jahr 2005 im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Auswirkungen der Richtlinie auf die Rechtsbereiche Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz untersucht.

Untersuchungsgegenstand war die damalige konsolidierte Fassung des Richtlinienvorschlags vom 10. Januar 2005 (Ratsdokument Nr. 5161/05). Die bei den nachfolgenden Verhandlungen erzielten Änderungen am damaligen Entwurf sind naturgemäß nicht berücksichtigt.

Dennoch gab das Gutachten wichtige Hinweise: So wurde empfohlen, darauf hinzuwirken,

den Gesamtbereich des internationalen Privatrechts (IPR),
das Lauterkeitsrecht und
das Recht der verbrauchervertraglichen Verbandsklagen vom Herkunftslandprinzip
auszunehmen.

In der beschlossenen Dienstleistungs-Richtlinie wurde das im Kommissionsentwurf vorgesehene Herkunftslandprinzip ersetzt durch Dienstleistungsfreiheit.

Bedenklich fanden die Gutachter des Weiteren, dass sich die außervertragliche Haftung größtenteils nach ausländischem Recht richten würde. Schon die Ermittlung des anwendbaren Rechts könne die Verbraucher erheblich belasten.

Nunmehr ist bei den Ausnahmen von der Dienstleistungsfreiheit ausdrücklich geregelt, dass für die Frage des anzuwendenden Rechts auch bei Verbraucherverträgen die Vorschriften des Internationalen Privatrechts maßgebend sind. Nach Auffassung der Bundesregierung ist auch das Recht des unlauteren Wettbewerbs von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen.

Der Tierschutz sei gemeinschaftsweit nur unzureichend anerkannt. Um das hohe deutsche Tierschutzniveau auch in Zukunft zu sichern, sollten

die Regelungen zur Niederlassungsfreiheit um ausdrückliche Ausnahmen zu Gunsten des Tierschutzes als zwingendes Allgemeininteresse erweitert werden und
Gleiches für die Regelungen zur Dienstleistungsfreiheit gelten. Hier solle eine ausdrückliche Ausnahme vom Herkunftslandprinzip zu Gunsten des Tierschutzes aufgenommen werden.
Der Tierschutz fällt nunmehr unter die öffentliche Ordnung und begründet damit Ausnahmen von der Dienstleistungsfreiheit.

Im Pflanzenschutzrecht und im Lebensmittelrecht droht nach Auffassung der Autoren der Studie eine erhebliche Rechtszersplitterung. Wesentliche Bereiche dieser Gebiete würden vom Richtlinienentwurf nicht erfasst, da die dort geregelten Tätigkeiten der Warenverkehrsfreiheit unterfielen und damit keine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie darstellten. Es solle im weiteren Verfahren auf diese Zersplitterung einheitlicher Rechtsgebiete hingewiesen und die Frage aufgeworfen werden, ob diese Entwicklung im Hinblick auf das Ziel einer effektiven und klaren Regulierung des Binnenmarktes hinnehmbar sei.

Pflanzenschutz wird im verabschiedeten Text weder in den Erwägungsgründen noch im ausführenden Teil explizit erwähnt. Jedoch wird in Erwägungsgrund (9) festgelegt:

Die Richtlinie findet nur auf die Anforderungen an den Zugang zu einer Dienstleistungstätigkeit oder an ihre Ausübung Anwendung. Sie findet somit keine Anwendung auf Anforderungen wie Straßenverkehrsvorschriften, Vorschriften bezüglich der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, der Stadtplanung und Raumordnung oder der Baunormen und auch nicht auf verwaltungsrechtliche Sanktionen, die wegen der Nichteinhaltung dieser Vorschriften verhängt werden, die nicht die Dienstleistungstätigkeit als solche regeln oder betreffen, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen.

Damit scheinen Bedenken bezüglich der Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte und der Einhaltung der Anwendungsbestimmungen (zum Beispiel Abstandsregelungen) hinfällig zu sein. Dagegen fällt die Anzeigepflicht für Pflanzenschutz-Dienstleister als dienstleistungsspezifische Regelung nicht unter diesen Erwägungsgrund und bedarf es einer Begründung (öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder Schutz der Umwelt).

Erwägungsgrund (9) kommt im übrigen der von verschiedenen Seiten regelmäßig geforderten klarstellenden Regelung im Anwendungsbereich der Richtlinie (Art. 2) nahe, dass die Richtlinie sich nicht auf Vorschriften bezieht, die allgemein für jedermann gelten, wie etwa das Pflanzenschutzrecht.

Den Schlussbericht der Heidelberger Wissenschaftler vom 10. Dezember 2005, die Darstellung und Wertung, eine Kurzfassung sowie eine englischsprachige Zusammenfassung können Sie nachfolgend als PDF herunterladen.

(Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Europa-Internationales/Verbraucherpolitik/EU-Dienstleistungsrrichtlinie.html)

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