Flexstrom muss verbraucherfeindliche Kündigungsklausel streichen

Kunderechte gewahrt!

FlexStrom meinte, seinen Kunden erst bei einer Lieferverzögerung von sechs Monaten ein Kündigungsrecht einräumen zu müssen. Der FlexStrom AG wurde vom Landgericht Berlin die Verwendung einer solcher Klausel auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg untersagt. Die verbraucherfeindliche Vertragsklausel muss gestrichen werden.

Mit der Klausel „Sollte der Ihnen mitgeteilte voraussichtliche Liefertermin um mehr als 6 Monate überschritten werden, steht Ihnen das Recht zu, den Vertrag rückwirkend zu beenden“ wollte die FlexStrom AG die Kunderechte beschneiden. Die Klausel besagt, dass der Kunde den Vertrag erst dann kündigen kann, wenn der voraussichtliche Liefertermin um mehr als sechs Monate überschritten wird. „Es ist in keinster Weise einzusehen, weshalb Verbraucher eine sechsmonatige Lieferverzögerung hinnehmen sollten bevor sie aus dem Vertrag aussteigen können,“ kritisiert Dr. Eckhard Benner von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Genau diese Auffassung bestätigte auch das Landgericht Berlin in seinem Urteil (Az: 15 O 162/11).

In seinem Blog kündigt die FlexStrom AG jetzt an, Kundenrechte weiterhin mit Füßen treten zu wollen: Die verbraucherfeindliche Klausel solle in den Verträgen enthalten bleiben.

„Wir werden sehen, wie weit FlexStrom mit seinem verbraucherfeindlichen Verhalten kommt.“, so Dr. Eckhard Benner von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Bei einem Verstoß gegen das Urteil wird ein Ordnungsgeld fällig und zwar für jeden abgeschlossenen Vertrag. „Möglich, dass FlexStrom die dann zu erwartenden Ordnungsgelder auf die Tarife umlegt und sich damit diese durch seine Kunden bezahlen lässt – Verbraucherfreundlich wäre anders!“
(Landgericht Berlin AZ: 15 162/11)

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
(Stand: 15.08.2011)

(Quelle: http://www.vz-bawue.de/UNIQ131394780708264/link918821A.html)

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