Geld zurück

Entgelte für Zwangskontoauszüge.

Banken dürfen kein Entgelt dafür verlangen, wenn sie dem Kunden unaufgefordert einen Kontoauszug zusenden. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main am 8. April 2011 (Aktenzeichen: 2-25 O 260/10) in einem Klageverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Deutsche Bank entschieden. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig, da die Deutsche Bank auf die Einlegung der Berufung verzichtet hat.

Laut den Geschäftsbedingungen der Bank bekamen Kunden den Kontoauszug per Post zugesandt, wenn sie ihn nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker selbst abholten. Für die Zusendung sollten die Kunden ein Entgelt von 1,94 Euro zahlen. Ähnliche Gebührenklauseln für so genannte Zwangskontoauszüge werden von zahlreichen anderen Banken und Sparkassen verwendet.

Dieses Entgelt hat der Verbraucherzentrale Bundesverband als unzulässig kritisiert. Eine Bank ist gesetzlich verpflichtet, ihre Kunden mindestens einmal monatlich über Zahlungsvorgänge auf dem Konto zu informieren. Dies kann online, am Kontoauszugsdrucker oder durch Zusendung per Post erfolgen. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflicht darf aber kein Entgelt erhoben werden.

Etwas anderes gilt nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen, wenn beispielsweise ein Kunde häufigere Zusendungen oder gesonderte Informationen ausdrücklich verlangt und diese über den Inhalt der gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.

Eine derartige Ausnahme hat das Landgericht Frankfurt in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verneint. Ein Kunde, der die Kontoauszüge nicht abhole, verlange damit nicht automatisch deren Zusendung per Post. Vielmehr stehe es im Belieben der Bank, nicht abgeholte Kontoauszüge nach Ablauf der Frist von 30 Bankarbeitstagen auf dem Postwege an den Kunden zu versenden.

Fordern Sie Ihr Geld zurück!

Verbraucher, die von ihrer Bank auf der Grundlage solcher Geschäftsbedingungen mit Entgelten für die Zusendung von Zwangskontoauszügen belastet werden, können diese von ihrer Bank zurückfordern. Zwar entfaltet das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main keine unmittelbare Auswirkung auf Kunden anderer Banken. Sofern Ihre Bank ebenfalls die vom Landgericht Frankfurt beanstandeten oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen verwendet und entsprechende Entgelte berechnet, können Sie sich aber auf die Argumentation des Landgerichts stützen.

(Quelle: http://www.vzhh.de/schulden/131562/geld-zurueck.aspx)

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