Gentechnikkennzeichnung von Lebensmitteln

Europäische Regelungen

Es müssen alle Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, daraus bestehen oder hergestellt wurden oder die Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt wurden, gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnungspflicht gilt unabhängig davon, ob gentechnisch veränderte Bestandteile im Endprodukt nachgewiesen werden können, oder nicht.

Kennzeichnungspflichtig
Kennzeichnungspflichtig sind Lebensmittel, Zutaten oder Zusatzstoffe,

wenn sie ein gentechnisch veränderter Organismus sind.
Beispiele: Tomate, Kartoffel, Maiskolben, (lebender) Fisch
wenn sie gentechnisch veränderte Organismen enthalten.
Beispiele: Yoghurt mit gentechnisch veränderten Bakterien, Weizenbier mit gentechnisch veränderter Hefe
wenn sie aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt sind.
Beispiele: Öl aus gentechnisch veränderten Sojabohnen*, gentechnisch verändertem Raps*, Zucker aus gentechnisch veränderten Zuckerrüben, Stärke aus gentechnisch verändertem Mais*, Traubenzucker aus gentechnisch veränderter Maisstärke*, Lecithin aus gentechnisch veränderten Sojabohnen*, Aroma aus gentechnisch verändertem Sojaeiweiß*
Viele der oben aufgeführten Beispiele gibt es derzeit noch nicht als Produkte zu kaufen, weil die entsprechenden gentechnisch veränderten Organismen bisher nicht zugelassen sind. Nur die mit * markierten Beispielen können tatsächlich als Produkte im Lebensmittelsortiment vorhanden sein.

Nicht kennzeichnungspflichtig
Nicht über alle Anwendungen der Gentechnik wird auf dem Etikett informiert. Nicht kennzeichnungspflichtig sind:

Lebensmittel und Zutaten, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen erzeugt werden.
Beispiele: Fleisch, Milch, Eier von Tieren, die Futtermittel aus gentechnisch veränderten Pflanzen erhalten haben.

Wenn sie aus gentechnisch veränderten Pflanzen gewonnen wurden, sind die Futtermittel selbst zu kennzeichnen, nicht jedoch die mit diesen Futtermitteln erzeugten Lebensmittel. Hier besteht eine Lücke in der Kennzeichnung, die auf freiwilliger Basis durch die „ohne-Gentechnik“-Kennzeichnung geschlossen werden kann.
Zusatzstoffe, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden.
Beispiele: Farbstoff Riboflavin (Vitamin B2), Geschmacksverstärker Glutamat

In der Regel werden die Zusatzstoffe von den Mikroorganismen ausgeschieden und anschließend gereinigt. Rechtlich werden derart verwendete Mikroorganismen als Verarbeitungshilfsstoffe eingestuft. Kennzeichnungspflichtig wären solche Zusatzstoffe, wenn die verwendeten gentechnisch veränderten Mikroorganismen noch ganz oder teilweise im fertigen Produkt vorhanden wären.
Enzyme und andere technische Hilfsstoffe
Für diese Stoffe gibt es im Hinblick auf die Gentechnik bei Zulassung und Kennzeichnung keine besonderen Vorschriften, wenn eine Herstellung mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen erfolgt. Sie werden zumeist nicht in der Zutatenliste aufgeführt.
Beispiel: Chymosin, das zur Dicklegung bei der Käseherstellung verwendet wird.

Dieses Enzym braucht nicht deklariert zu werden – unabhängig davon, ob es traditionell aus Kälbermagen oder mit Hilfe gentechnisch veränd

(Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Pflanze/GrueneGentechnik/EuropaeischeRegelungen.html)

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