Hammerurteil

Sie haben sich selbständig gemacht? Vielleicht sogar auf anraten des Arbeitsamtes? Nun haben Sie mal eben Pech und einer ihrer Kunden zahlt nicht und sie müssen Insolvenz anmelden, was ist dann mit einer Krankenversicherung.

Wer in der Vergangenheit selbständig erwerbstätig und privat versichert war, wird bei Bezug von Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn schon vor dem Leistungsbezug der private Krankenversicherungsschutz beendet und die selbständige Tätigkeit aufgegeben worden war.

Dies hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) im Eilverfahren im Falle eines Hilfeempfängers aus Hamm entschieden. Seine private Krankenversicherung war im Jahr 2007 wegen Beitragsrückständen beendet worden. Seither war er nicht mehr krankenversichert. Als der Kläger kurz nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld II bezog, wollte er sich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Das lehnte die gewählte Krankenkasse ab: Der Betroffene sei verpflichtet gewesen, sich privat zu versichern. Die private Versicherung habe Vorrang. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, müsse er sich so behandeln lassen, als sei er versichert.

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