Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Wie seriöse Ärzte empfehlen.

Ob Innendruckmessung der Augen, Extra-Ultraschalluntersuchungen während der Schwangerschaft, Messung der Knochendichte oder die Anwendung eines PSA-Tests zur Früherkennung von Prostatakrebs: Immer häufiger bieten Mediziner in ihren Praxen zusätzliche Diagnose- und Behandlungsmethoden an, die nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Ein wesentliches Merkmal ist: Diese Individuellen Gesundheitsleistungen – kurz IGeL genannt – müssen Patientinnen und Patienten aus eigener Tasche bezahlen. Die können jedoch Bedeutung und Nutzen der ärztlichen Extras meist nur schwer beurteilen. Und stehen dem beworbenen und scheinbar nützlichen Service ziemlich hilflos gegenüber.

Ausreichende Beratung
Ärzte müssen den Nutzen, die Wirksamkeit und das Risiko der von ihnen empfohlenen medizinischen Leistung sachlich erläutern. Dazu gehören auch Angaben zu den Kosten der Behandlung. Beim ärztlichen Beratungsgespräch sollten Sie daher fragen, weshalb zum Beispiel die offerierte Untersuchung keine Kassenleistung ist.

Frei von Druck
Zwischen Beratungs- und Behandlungstermin haben Ärzte Ihnen eine ausreichende Bedenkzeit einzuräumen. Dieser Spielraum ist wichtig, um weitere Informationen – zum Beispiel bei der Krankenkasse – über die vorgeschlagene Therapie einzuholen. Niemand darf zu einer Zustimmung gedrängt werden. Eine Entscheidung bleibt jedem selbst überlassen. Geben Sie keine übereilte Zusage! Für eine sofortige medizinische Behandlung besteht bei IGeL-Angeboten kein Grund.

Nachvollziehbarer Kostenvoranschlag
Vor einer Behandlung müssen Ärzte sämtliche Leistungen in einem Kostenvoranschlag aufschlüsseln, damit Sie die Kosten einschätzen können. Ärzte sind verpflichtet, hierbei die Vorgaben der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) zu beachten. Bestehen Sie in jedem Fall auf einem Kostenvoranschlag!

Schriftlicher Vertrag
Der Vertrag ist Pflicht! Vor einer Behandlung müssen Arzt und Patient einen schriftlichen Vertrag über die vereinbarten Leistungen abschließen, in dem alle Einzelleistungen und deren Kosten aufzulisten sind. Der Vertrag muss auch eine Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Behandlung auf Wunsch des Patienten erfolgt und nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden kann. Wird keine schriftliche Vereinbarung getroffen, sind Sie nicht zahlungspflichtig.

Korrekte Rechnung
Nach Abschluss der Behandlung muss der behandelnde Arzt eine Rechnung ausstellen, die sich an der GOÄ orientiert und die einzelnen Leistungen aufführt. Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand dürfen Ärzte einen bestimmten Steigungssatz bei der Kostenberechnung verwenden. Ab dem 3,5-fachen Satz muss dieser jedoch schriftlich ausführlich begründet werden. Eine Berechnung von Pauschal- oder Erfolgshonoraren ist unzulässig. Wenn Sie nach der Behandlung eine Rechnung bar bezahlen, sollten auf jeden Fall eine Quittung verlangen. Denn die Kosten können als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung abgesetzt werden.

Keine Praxisgebühr
Wer lediglich eine IGeL-Leistung in Anspruch nimmt, muss dafür keine Praxisgebühr entrichten und auch nicht seine Chipkarte abgeben.

Übrigens: Noch bis zum 16. Juli 2012 läuft eine bundesweite Onlinebefragung der Verbraucherzentrale zu Erfahrungen von gesetzlich Krankenversicherten mit „Selbstzahler-Leistungen“. So soll ein Überblick gewonnen werden, welche Zusatzleistungen Ärzte von sich aus offerieren und welche Patienten nachfragen. Außerdem soll eine „Diagnose“ zur Kosteninformation bei IGeL-Leistungen gestellt sowie überprüft werden, ob Mediziner als Verkäufer ihre Privatleistungen mit ihrer Kundschaft wie vorgeschrieben schriftlich vereinbaren.

Quelle

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