Kanzlei Klumpe / Rechtsanwalt Dr. Sieprath zum Thema: Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft

Mit Schreiben vom 02.05.2016 hat die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft den Anlegern des Fonds Lombard Classic 2 mitgeteilt, dass nach der Bewertung durch die BDO von einem Wert der Pfandgüter zwischen 4,7 und 7,9 Mio. € auszugehen sei. Für den Lombard Classic 3 wird ein Wert von maximal 11 Mio. € genannt.

Zur Begründung heißt es in einer beigefügten Stellungnahme der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG, die Gründe für den Kapitalverlust seien „vielfältig“, ein „schuldhaftes Verhalten gehöre aber nicht dazu“. Im Bereich „Kunst“ sei die Entwicklung der Rohstoffpreise dafür verantwortlich, dass sich keine Käufer mehr finden ließen. Die Verfügung der BaFin habe bei den über Inhabergrundschuldbriefen gesicherten Darlehn zu erheblichen Abwertungen geführt. Andere Positionen wie z.B. Schmuck benötigten zur Verwertung mehr Zeit, ansonsten sei nur der Materialwert zu realisieren. Abschließend teilt die Lombardium Hamburg mit, dass nach ihrem „Empfinden“ (!) die Bewertung der BDO hauptsächlich eine Betrachtung aus der Perspektive eines Schlussverkaufs darstelle. Daher sollten die Anleger einem Sanierungskonzept zustimmen und auf keinen Fall eine Insolvenz in Kauf nehmen, bei dieser könne nur der Insolvenzverwalter gewinnen.

Zu diesen Ausführungen möchten wir wie folgt Stellung nehmen:

Bereits im Ansatzpunkt sind die Ausführungen der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG kaum nachvollziehbar. Nach dem Fondskonzept sollte hier ein Pfandgeschäft gemäß der Pfandleihverordnung durchgeführt werden. Je nach Art des Wertgegenstands sollten 20-50 % des Verkehrswertes als Darlehn ausgereicht werden (vgl. Fondsprospekt des LC 2, dort S.6). Die Darlehn sollten also mindestens mit 200 % besichert sein. Die letzte veröffentlichte Bilanz der Erste Oderfelder Beteiligungs GmbH & Co. KG weist einen Forderungsstand (also das Rahmendarlehn, welches an die Lombardium Hamburg gegeben wurde) von über 112 Mio. € aus.

Unterstellt man dies als Ausgangsbasis, hätten bei ordnungsgemäßer Durchführung des Pfandgeschäfts bei einer Darlehnssumme von rd. 112 Mio. € Pfandgüter mit einem Verkehrswert zwischen 224 – 560 Mio. € als Sicherheit entgegengenommen werden müssen (dies entspräche einer Beleihung mit 20-50 % des Verkehrswerts).

Stattdessen sollen laut der BDO nun noch Verkehrswerte der Pfandgüter von maximal 7,9 Mio. € vorliegen. Geht man von einem ursprünglichen Verkehrswert der Pfandgüter von 224 Mio. € aus, entspricht dies einer Wertvernichtung von über 96 %. Die diesbezügliche Begründung der Lombardium Hamburg halten wir für nicht nachvollziehbar. So möchte die Lombardium Hamburg allen Ernstes glauben machen, eine Kapitalvernichtung von 96 % sei das Ergebnis von derzeit schlecht laufenden Kunstverkäufen und einer Abwicklungsverfügung der BaFin aus dem Dezember 2015.

Entsprechendes gilt für die Behauptung der Lombardium Hamburg, ein „schuldhaftes Verhalten“ sei nicht ersichtlich. Nach unserer Einschätzung und langjährigen Erfahrung im ehemaligen „grauen Kapitalmarkt“ würden wir das exakte Gegenteil annehmen: Eine derartige Kapitalvernichtung ohne ein schuldhaftes Verhalten der Lombardium Hamburg, des Mittelverwendungskontrolleurs und der Fondsgeschäftsführung ist kaum vorstellbar. Auch lässt sich nach unserer Auffassung nicht ausschließen, dass hier strafrechtlich relevante Handlungen begangen wurden.

Führt man sich vor Augen, dass noch in den Bilanzen per 31.12.2013 für die Erste Oderfelder Beteiligungs GmbH & Co KG ein Jahresüberschuss von 211.000,00 € und für die Lombardium Hamburg ein Überschuss von 469.000,00 € ausgewiesen wurden, kann der eingetretene Kapitalverlust nur innerhalb von wenigen Monaten erfolgt sein, nämlich in der Zeit zwischen dem 01.01.2014 und 01.10.2015. Wie innerhalb so kurzer Zeit ein derartiger Kapitalverlust eingetreten sein soll, ohne dass schuldhaft zulasten der Fondsanleger gehandelt wurde, ist rätselhaft. Die Ausführungen der Lombardium Hamburg können insofern jedenfalls kaum ernst genommen werden.

Bemerkenswert sind ferner die Ausführungen der Lombardium Hamburg, nach ihrem „Empfinden“ beziehe sich die Bewertung der BDO auf ein Schlussverkaufsszenario. Diese Aussage ist nach unserer Auffassung geradezu absurd. Der Umfang einer Bewertung von Wirtschaftsgütern ist keine Frage des „Empfindens“, sondern alleine eine Frage, welcher konkrete Auftrag erteilt wurde. Falls der BDO der Auftrag erteilt wurde, ein Schlussverkaufsszenario zu bewerten, so wird sie dies auftragsgemäß gemacht haben. Wir möchten im Übrigen annehmen, dass der Lombardium sehr wohl bekannt ist, welcher konkrete Auftrag hier erteilt wurde.

Zusammenfassend sind wir daher der Auffassung, dass hier erhebliche Pflichtverletzungen zulasten der stillen Gesellschafter begangen wurden. Dies kann nach unserer Auffassung keine Basis für ein wie auch immer geartetes „Sanierungskonzept“ sein, zumal sich die Frage stellt, wie eine solche Sanierung konkret aussehen sollte, wenn man Verkehrswerte der Pfandgüter von gerade einmal 3 % des ursprünglichen Stands unterstellt.

2. Die Rückforderung der Gewinnbeteiligungen 2016

Ferner liegt uns ein auf den 04.05.2016 datiertes Schreiben der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG vor. In diesem Schreiben fordert die Fondsgeschäftsführung die sog. „Ergebnisbeteiligungen“ für das Jahr 2014 anteilig zurück. Als Begründung verweist die Fondsgeschäftsführung auf eine „zwangsläufige Wertberichtigung“ der Darlehnsforderungen, die in der Bilanz 2014 hätte vorgenommen werden müssen. Die Bilanz 2014 ist dem Schreiben gleichwohl nicht beigefügt.

Auch dieser Vorgang ist bereits vom Ausgangspunkt her nicht nachvollziehbar. Offensichtlich hat die Fondsgeschäftsführung im Jahre 2014 hier Gelder an die Anleger ausgeschüttet, ohne die Werthaltigkeit ihrer Darlehnsforderungen zu überprüfen. Denn eigentlich durften an die Anleger nur Gewinne ausgeschüttet werden (hierauf weist die Fondsgeschäftsführung in ihrem Anschreiben ja selbst hin). Alternativ müsste man davon ausgehen, dass der Fondsgeschäftsführung der Wert der Darlehnsforderungen seinerzeit völlig unbekannt war. Wir halten ein solches Vorgehen für nicht seriös.

Woher die plötzlichen Wertberichtungen in einem fast anderthalb Jahre zurückliegenden Zeitraum nun stammen sollen und warum die Fondsgeschäftsführung diese nicht bereits im laufenden Geschäftsjahr 2014 – jedenfalls ansatzweise – erkennen konnte, ist ebenfalls völlig offen. Darüber hinaus wird den Anlegern die Bilanz 2014 nicht zur Prüfung vorgelegt. Die Anleger haben also derzeit keine Möglichkeit, die Aussagen der Fondsgeschäftsführung zu überprüfen.

Wir empfehlen den Anlegern daher, dieser Aufforderung zunächst nicht nachzukommen. Ohne eine Vorlage und eingehende Prüfung der Bilanz 2014 kann die Fondsgeschäftsführung nach unserer Auffassung keine Rückforderung der Ergebnisbeteiligungen verlangen. Kein Anleger ist verpflichtet, sozusagen „auf Zuruf“ Gelder an die Fondsgesellschaft zurückzuführen. Auch stellt sich die Frage, ob die Fondsgeschäftsführung überhaupt das Recht hat, Gelder, die seinerzeit ohne jeden Vorbehalt an die Anleger ausgezahlt wurden, nun zurückzufordern. Im Übrigen sind wir der Auffassung, dass den Anlegern hier Schadensersatzansprüche gegen die Fondsgeschäftsführung zustehen dürften. Insofern kommt eine sog. „Aufrechnung“ mit der Rückforderung der Fondsgesellschaft in Betracht.

Wir unterstützen und beraten in dieser Sache die „Interessensgemeinschaft Lombard“ (IG Lombard). In dieser Interessensgemeinschaft sind Anleger und Vermittler vertreten. Wir können daher kein Mandat annehmen, dass einen Rechtsstreit zwischen Fondsanleger und Vermittler zum Gegenstand hat.

Das soll nicht bedeuten, dass Schadensersatzansprüche von Anlegern gegen den Vertrieb im Einzelfall nicht rechtlich durchsetzbar sind. Um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen möchten wir aber klarstellen, dass wir in dieser Sache keine Prozesse zwischen Anlegern und Anlageberatern führen werden. Abschließend möchten wir anmerken, dass ein Anlageberater grundsätzlich nicht für die (Fehl-)Entscheidungen oder die Unfähigkeit des Fondsmanagements haftet.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Christoph Sieprath

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