Kinderbetreuung

Manchmal nur unzureichend

Wurde ein Urlaub mit Kinderbetreuung gebucht, kann ein Teil des Reisepreises zurückverlangt werden, wenn vor Ort keine Betreuung angeboten wird.
Kein Grund zur Minderung des Reisepreises sind dagegen Ärgernisse wie Altersbeschränkungen, Sprachprobleme oder festgelegte Betreuungszeiten. Grundsätzlich gilt: Wenn im Katalogangebot keine Zeiten für die Kinderbetreuung angegeben werden, können Reisende nicht davon ausgehen, dass Kinder während des ganzen Tages betreut werden. Außerdem kann in der Regel bei Mittelklassehotels mit internationalen Gästen nicht verlangt werden, dass das Hotelpersonal oder die für die Kinderbetreuung zuständige Person deutsch spricht.

Besteht jedoch keine Möglichkeit der Kinderbetreuung, obwohl Sie dies ausdrücklich gebucht haben, sollten Sie Beweise für das fehlende Angebot sammeln, beispielsweise Zeugen. Außerdem müssen Sie den Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzeigen. Dies sollte in Anwesenheit von Zeugen geschehen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige schriftlich bestätigen. Hierfür reicht aus, dass der Reiseleiter ein „zur Kenntnis genommen“ auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.

Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, muss der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informiert werden. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind dagegen die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.

Der Reiseveranstalter kann daraufhin den Mangel beseitigen oder Ihnen ein Ersatzangebot machen. Dieses Angebot müssen Sie nur annehmen, wenn es der von Ihnen gebuchten Leistung entspricht oder besser ist. Wird Ihnen die Kinderbetreuung doch noch angeboten, können sie keine Minderung des Reisepreises mehr geltend machen.

Ändert sich nach Ihrer Mängelanzeige nichts, müssen Sie nach der Rückkehr aus dem Urlaub innerhalb eines Monats die Rückzahlung eines Teils des Reisepreises vom Veranstalter verlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Je nach Einzelfall stehen Ihnen zwischen fünf und 25 Prozent des Reisepreises zu.

(Quelle:http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ131710534102947/link202592A.html)

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