Kostenlose Musikdownloads sind kein Kavaliersdelikt

Das Internet hat mittlerweile in fast jeden Verbraucherhaushalt Einzug gehalten.

Der welt-weite und rasend schnelle Austausch von Daten, Fakten und Meinungen ist aber nicht nur faszinierend, sondern birgt auch Gefahren, denen sich der Verbraucher bewusst sein muss, wenn er die unbestreitbaren Vorteile des Internets genießen möchte.

Der Verbraucher sollte sich vor allem im Klaren sein, dass persönliche Daten unter Umständen lebenslang im Internet abrufbar bleiben und von unseriösen Unternehmen rücksichtslos für den eigenen Profit genutzt werden. Die Internetabofallen sind ein seit Jahren bekanntes Problem der widerrechtlichen Datennutzung und immer noch das beherrschende Thema in der Verbraucherrechtsberatung. Aber auch der Verbraucher selbst scheint im Umgang mit fremden Daten wenig problembewußt. Stadtpläne, Bilder, Fotos oder ganze Texte werden zur Gestaltung einer Homepage, zur Illustrierung von Verkaufsangeboten bei ebay oder ähnlichen öffentlichen Internetauftritten genutzt, ohne zu fragen, ob die Schöpfer bzw. Urheber dieser Werke damit einverstanden sind.

Gerade in der jüngeren Generation ist es „in“, sich kostenlos Musik über Internettauschbörsen zu besorgen, ohne sich der Funktionsweise solcher File-Sharing-Netzwerke bewusst zu sein. Mit jedem Herunterladen einer Datei aus einer Tauschbörse (Download) ist immer auch das weltweite Angebot an alle anderen Tauschbörsennutzer verbunden, diese Datei ebenfalls zu nutzen (Upload). Dieses Angebot an das Tauschbörsen-publikum ist urheberrechtlich als Veröffentlichung zu werten. Eine Veröffentlichung fremder Musik ist aber nur erlaubt, wenn der musikschaffende Künstler mit einer solchen Veröffentlichung einverstanden ist, was bei Musik aus den aktuellen Hitlisten regelmäßig nicht der Fall sein wird.

Dieser Umgang mit fremden Urheberrechten ruft auch die Geschäftemacher auf den Plan. „Abmahnanwälte“ werden zudem von der Musikindustrie gezielt zur Abschreckung eingesetzt. Nicht nur Herr Ferchichi, alias „Bushido“ lässt oftmals ahnungslose Verbraucher von seinen Anwälten anschreiben, weil festgestellt worden sei, dass über den Internetanschluss des Verbrauchers eine Internettauschbörse genutzt und Urheberrechte verletzt worden seien.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 zur Vorratsdatenspeicherung (1 BvR 256/08) ausdrücklich festgestellt hat, dass die Speicherung und Weitergabe von Internetverbindungsdaten, wie z.B. die IP-Adresse, zur Ahndung von Urheberrechtsverletzungen im Internet grundsätzlich zulässig ist, hat nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 12.05.2010 ( I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens ) klargestellt, dass Verbraucher ihren Internetanschluss sichern müssen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, für das Handeln unberechtigter Dritter einstehen zu müssen. Keinesfalls darf ein WLan-Router im Auslieferungszustand verwendet werden. Es muss ein personalisiertes, ausreichend langes und sicheres Passwort verwendet und die im Zeitpunkt der Installation des WLan-Netzes marktübliche Verschlüsselungstechnik eingesetzt werden.

Kostenlose und damit in der Regel unberechtigte Musikdownloads sind also weiterhin kein Kavaliersdelikt. Erfreulicherweise hat der BGH in seiner Entscheidung vom 12.05.2010 aber den Rahmen für die Haftung bei unzureichend gesichertem WLan-Anschluss enger gezogen.

Schadenersatz darf nur vom Täter selbst gefordert werden, strittig ist insoweit aber noch, ob die geltend gemachten Abmahnkosten 100 € übersteigen dürfen.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/themen/urheberrecht/kostenlose-musikdownloads.html)

Relevante Beiträge