Kündigung von Versicherungsverträgen

Wie man kurz nach Abschluss der Versicherung wieder aus dem Vertrag kommt

Wer sich von einer überflüssigen oder zu teuren Versicherung trennen möchte, muss dies grundsätzlich schriftlich tun. Dabei darf die eigenhändige Unterschrift nicht fehlen. Nachweisen kann man das Adieu durch ein Einschreiben mit Rückschein oder die Übersendung per Fax mit ausgedrucktem Sendebericht. Zudem empfiehlt es sich, die Versicherungsgesellschaft in dem Schreiben aufzufordern, den Widerruf oder die Kündigung schriftlich zu bestätigen.

Welche Kündigungsfristen der Kunde einzuhalten hat, hängt von der Vertragsart ab. Zu berücksichtigen ist ferner das Gesetz für Versicherungsverträge (VVG).

Widerruf

Nach dem neuen Gesetz haben die Kunden generell die Möglichkeit, sich kurz nach den Vertragsverhandlungen wieder von den Vereinbarungen zu lösen. Ihnen steht – unabhängig vom Vertriebsweg und der Art des Vertragsabschlusses – bei Lebensversicherungen ein Widerrufsrecht von 30 Tagen und bei anderen Verträgen von zwei Wochen zu.

Nur für einige Sonderfälle besteht kein Widerrufsrecht. Dazu gehören zum Beispiel Verträge, die sofortigen Schutz bieten, Policen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat sowie Verträge über Pensionskassen, sofern sie auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen. Allerdings: Auch für diese Verträge gilt das das Widerrufsrecht, wenn sie im so genannten Fernabsatz (etwa via Internet) abgeschlossen worden sind.

Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Kunde alle Informationen und die Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Wann das ist, das richtet sich nach den „Modellen“, nach denen Kunden den Versicherungsschutz beantragen können.

Erfolgt der Vertragsabschluss nach dem so genannten Antragsmodell (in der Regel sollte das so sein), dann liegen dem Interessenten die Versicherungsbedingungen und die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen bereits bei der Unterschrift unter den Antrag vor. Gewährt der Versicherer gemäß der Angaben des potentiellen Kunden den gewünschten Schutz, ist der Vertrag mit dieser Erklärung der Gesellschaft zustande gekommen. Beim diesem Antragsmodell beginnt die Widerrufsfrist daher, nachdem der zukünftige Kunde den Versicherungsschein erhalten hat.

Bei Verträgen nach dem so genannten Invitatiomodell , das ebenfalls viele Versicherer praktizieren, fordert der Interessent die Gesellschaft durch seinen Antrag auf, ein Angebot zu machen. Dazu teilt der mögliche Kunde der Assekuranz alle wichtigen Informationen für die Risikoprüfung mit, zum Beispiel die vollständig beantworteten Gesundheitsfragen. Erst dann erhält der Interessent vom Versicherer ein Angebot mit allen vertragsrelevanten Daten. Dieses Angebot kann der potentielle Kunde innerhalb der vom Versicherer bestimmten Frist – meist 14 Tage – annehmen. Und erst, wenn der Interessent die Annahme erklärt, geht er eine vertragliche Bindung ein – und die Widerrufsfrist beginnt zu laufen.

Das frühere Policenmodell, bei dem der Antragsteller den Versicherungsantrag unterschreibt und die Vertragsinformationen erst mit der Police erhält, ist praktisch abgeschafft worden.

Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder hat der Versicherer unvollständige Informationen verschickt, hat die übliche Widerrufsfrist keine Bedeutung. Denn wegen der Nachlässigkeiten der Gesellschaft kann der Vertrag theoretisch „ewig“ widerrufen werden. Doch Vorsicht: Es ist davon auszugehen, dass ein später Widerruf den Grundsätzen von Treu und Glauben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch widerspricht. Konkrete Angaben dazu wird erst die zukünftige Rechtsprechung ermöglichen.

Erfolgt ein Widerruf, wird der Vertrag rückabgewickelt. Das heißt, die Prämien, die bereits für die Zeit nach dem Zugang des Widerrufs gezahlt wurden, hat die Gesellschaft an den Versicherungsnehmer zurückzuerstatten. Hingegen verbleiben die Prämien für die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs beim Versicherer. Bei Lebensversicherungen muss die Gesellschaft den Rückkaufswert einschließlich der Überschusssätze oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlte Prämie erstatten.

Liegt gar keine oder eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, muss der Versicherer die Prämien für das erste Versicherungsjahr erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen. Bereits erbrachte Versicherungsleistungen muss der Versicherte nicht zurückgewähren.

(Quelle: http://www.vzth.de/UNIQ131541540210768/link377431A.html)

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