Mehr Produktsicherheit bei kosmetischen Mitteln

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel wird die Produktsicherheit bei diesen Erzeugnissen erhöht.

Aus Sicht des BMELV ist dies ein wichtiger Beitrag zu mehr Verbraucherschutz.

Mit der Verordnung, deren Vorschriften überwiegend ab 2013 anzuwenden sind, wird unter anderem das in Deutschland bereits bestehende Mitteilungssystem der Rezepturen von kosmetischen Mitteln auch auf Gemeinschaftsebene verbindlich vorgeschrieben. So müssen Hersteller und Einführer von kosmetischen Mitteln bestimmte Daten, wie z.B. deren Zusammensetzung, in einem zentralen Meldesystem bereitstellen, bevor sie das Produkt auf den Markt bringen. Diese Informationen sind für die zuständigen Behörden im Interesse einer schnellen und wirksamen medizinischen Behandlung bei etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch kosmetische Mittel von Bedeutung. Des Weiteren wird mit der Verordnung die Sicherheitsbewertung bei kosmetischen Mitteln weiter ausgestaltet und die Marktüberwachung gestärkt.

Nach den geltenden rechtlichen Vorschriften dürfen nur sichere Produkte auf den Markt gebracht werden. Das gilt unabhängig von der Art der Bestandteile und damit auch für kosmetische Mittel, die unter Einsatz der Nanotechnologie hergestellt wurden. In dem Verzeichnis der Bestandteile soll nunmehr die Verwendung von Nanopartikeln durch den Zusatz „nano“ deutlich gemacht werden. Aus Sicht des Bundesverbraucherministeriums wäre es begrüßenswert, wenn Hersteller und Einführer von kosmetischen Mitteln für Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen zu Nanopartikeln zur Verfügung stellen würden, sofern die Partikelgröße zu veränderten Eigenschaften führt.

Dem Vertrieb von kosmetischen Mitteln über das Internet kommt eine steigende Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund wird die von der EU-Kommission in Aussicht gestellte Ausgestaltung dieses Bereiches ausdrücklich begrüßt.

Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, den Werbeaussagen bei kosmetischen Mitteln eine besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung zu widmen. In Deutschland sind bereits jetzt nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch bei kosmetischen Mitteln irreführende Aussagen verboten.

(Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Verbraucherschutz/Produktsicherheit/Nano/NanokennzeichnungKosmetischeMittel.html)

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