Nicht GEZahlt!

Wann ist es für Studis, Azubis oder Schüler kostenlos?

Grundsätzlich müssen alle Verbraucher Rundfunkgeräte bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) anmelden und Gebühren zahlen. Dies gilt auch für Studenten, Schüler und Auszubildende. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sie jedoch von der Gebührenpflicht befreit.

Auch am Studien- oder Ausbildungsort müssen Studenten, Schüler und Auszubildende Rundfunkgebühren zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um den Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt und am Heimatort bereits Gebühren gezahlt werden. „Selbst in der Wohngemeinschaft müssen Fernseher, Radio oder Laptop angemeldet werden, wenn jeder in seinem eigenen Zimmer Musik hört oder Fernsehen schaut. Und der gemeinsam genutzte Fernseher muss zumindest von einem Bewohner persönlich angemeldet werden“, sagt Kathrin Körber von der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Auch das Radio im Pkw wird gebührenpflichtig, wenn das Fahrzeug auf den Studenten zugelassen ist und er kein anderes Gerät angezeigt hat. Für ein internetfähiges Notebook bzw. einen PC oder ein internetfähiges Handy (z. B. per WLAN oder UMTS) fallen dagegen erst Gebühren an, wenn weder Fernseher noch Radiogerät angemeldet sind. Für solche „neuartigen Rundfunkgeräte“ sind nur die niedrigen Radio-Gebühren von 5,79 Euro pro Monat fällig. Die Ersparnis gegenüber der teureren Fernsehgebühr von 17,98 Euro macht satte 12,22 Euro pro Monat und ein gutes Gewissen.

Wann gar keine Gebühren gezahlt werden müssen
Studierende, Schüler oder Auszubildende, die noch bei ihren Eltern leben, kein BAfög oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen, müssen nicht zahlen, wenn ihr regelmäßiges Einkommen nach Abzug der Fahrtkosten oder anderer mit der Ausbildung verbundenen Kosten unter dem einfachen Sozialhilferegelsatz von 291 Euro liegt. Von der Gebührenpflicht befreit sind auch Studenten, die BAföG oder Auszubildende, die BAB beziehen, aber außerhalb des Elternhauses leben. Wichtig ist in allen Fällen, rechtzeitig gegenüber der GEZ den Nachweis schriftlich mit Einschreiben und Rückschein mitzuteilen.

Einwohnermeldeämter nennen GEZ Namen und Adressen
„Immer wieder fragen Verbraucher bei uns nach, wie die GEZ an ihren Namen und ihre Adresse gelangen“, sagt Rechtsexpertin Körber und erläutert, dass „mit der An- oder Ummeldung bei den entsprechenden Einwohnermeldeämtern die personenbezogenen Daten der Rundfunkteilnehmer automatisch an die GEZ weitergeleitet werden.“ Außerdem miete die GEZ auch Adressen von privaten Adresshändlern an. Über Mailings (Massen-Post-sendungen) werden diese dann angeschrieben mit dem Ziel, möglichst alle, also auch Studenten und Auszubildende, in die Gebührenpflicht zu nehmen, so die Rechtsexpertin.

Fragen zur Befreiung und zur Gebührenpflicht beantwortet Kathrin Körber landesweit am Telefon unter (05 51) 2 93 41 48, montags, dienstags und freitags von 10 bis 14 Uhr. Persönlich direkt in der Beratungsstelle Göttingen, Papendiek 24 – 26, montags und dienstags von 10 bis 14 Uhr ohne Anmeldung. Schriftliche Anfragen an: Verbraucherzentrale Niedersachsen, Beratungsstelle Göttingen, Kathrin Körber, Papendiek 24 – 26, 37073 Göttingen oder per E-Mail: rundfunkgebuehren@vzniedersachsen.de.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/UNIQ131524234828314/link925141A.html)

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