Reisegewinne

Etliche Verbraucher werden mit Glückwunschschreiben überhäuft oder bekommen einen überraschenden Anruf, in dem zum Gewinn eines kostenlosen Hotelaufenthaltes oder eines Reisegutscheins gratuliert wird.

Doch der Schein des günstigen Angebotes trügt.

Solche Benachrichtigungen über vermeintliche Gewinne werden massenhaft verschickt und dienen unter anderem dem Vertrieb von Reiseleistungen.
Der gewonnene Hotelaufenthalt

Gewonnen wird zum Beispiel eine Reise mit Übernachtung für eine Person in einem halben Doppelzimmer. Wer sich nicht mit einer fremden Person ein Zimmer teilen möchte, muss entweder einen erheblichen Einzelzimmerzuschlag zahlen oder sich von einer weiteren Person begleiten lassen. Diese muss den vollen Reisepreis zahlen, der so hoch sein kann, dass man möglicherweise vergleichbare Reisen renommierter Reiseveranstalter für zwei Personen buchen kann.

Für Hotelzimmer, in denen die Übernachtung kostenlos sein soll, wird meist ein „Mindestverzehr“ verlangt. Bei der Buchung der Reise kann ein „Serviceentgelt“, eine „Bearbeitungs-„, „Buchungs-„, oder „Vermittlungsgebühr“, ein „Saisonzuschlag“ oder eine „Kaution“ fällig werden.
Die gewonnene Bus- oder Flugreise

Vielfach bieten Veranstalter Ausflugsfahrten an, die extra zu buchen sind. Manchmal ist die Teilnahme daran verpflichtend. Andernfalls fallen Kosten für die Unterbringung an. Die Ausflüge führen auch zu Teppich-, Lederwarenfabriken, Schmuckhändlern oder anderen Firmen und münden nicht selten in Werbeverkaufsveranstaltungen, auf denen geschultes Personal die Teilnehmer häufig mit aggressiven Methoden zum Kauf meist völlig überteuerter Produkte von zweifelhafter Qualität und Wirkung drängt. Lassen Sie sich auf solche Händel ein, kann die Reise sehr teuer werden.

Es kommt auch vor, dass lediglich ein Reisewertgutschein gewonnen wird, der auf einer „kleinen Feier“ übergeben werden soll, die sich ebenfalls regelmäßig als Werbeverkaufsveranstaltungentpuppt.
Reisemängel und Sicherungsschein

Auch bei gewonnenen Reisen gilt das Pauschalreiserecht. Dies bedeutet, auch Sie als begünstigter Dritter haben Rechte aus dem Reisevertrag. Sollte z.B. das Hotel erheblichen Anlass zu Reklamationen geben, können Sie ggf. das Hotel wechseln und Schadenersatz verlangen oder vorzeitig auf Kosten des Reiseveranstalters die Rückreise antreten. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Bremen (vom 20.11.1998 Az.: 23 C 0477/98) kann auch der Gewinner einer Reise den vom Unternehmer gezahlten Reisepreis mindern. Da es sich hierbei um eine einzelne Entscheidung handelt, sollten Sie wegen des Prozesskostenrisikos nicht gleich eine Klage in Erwägung ziehen. Sie können aber auf diese Rechtsprechung verweisen, wenn Sie vom Reiseveranstalter eine Entschädigung für mangelhafte Reiseleistungen verlangen. Das Recht, den Reisepreis bei Mängeln zu mindern, haben Sie immer dann, wenn Sie zur Reise etwas dazu gezahlt haben.

Handelt es sich bei dem Gewinn um eine Pauschalreise, in der Regel Transport und Unterkunft, darf der Veranstalter keine Zahlung verlangen, ohne dass dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde, als Nachweis für den Abschluss einer Insolvenzversicherung. Bei so genannten Serviceentgelten, Bearbeitungs-, Buchungs-, oder Vermittlungsgebühren handelt es sich im Ergebnis um ein Entgelt für die Reise. Das Verlangen dieses Teils des Reisepreises ohne Übergabe eines Sicherungsscheins ist unserer Ansicht nach unlauter gemäß Link öffnet in neuem Fenster§§ 3, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Link öffnet in neuem Fenster651 k des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 6.7.2007, Az. 15 O 167/07).
Unlautere Geschäftspraktiken

Handelt es sich bei dem Gewinn nicht um einen reinen Ferienaufenthalt, sondern sind in die Reise Werbeverkaufsveranstaltungen eingebettet, und wird dies dem Reisegewinner verschwiegen, ist dies unseres Erachtens die Verschleierung einer Wettbewerbshandlung nach Link öffnet in neuem Fenster§ 4 Nr. 3 UWG und irreführend im Sinn des Link öffnet in neuem Fenster§ 5 UWG. Wird in der Gewinnmitteilung der Eindruck erweckt, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, wenn tatsächlich die Möglichkeit, einen Preis zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird, handelt es sich um eine unzulässige Geschäftshandlung gemäß Link öffnet in neuem FensterNr. 17 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Nach Link öffnet in neuem Fenster§ 661 a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnreisen verspricht und durch die Gestaltung von Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, diesen Preis dem Verbraucher auch zu leisten. Eine Klausel, wonach die Erfüllung dieser Gewinnzusage von der Zahlung einer Unkostenpauschale abhängig ist, ist nach einem Urteil des AG Cloppenburg (vom 23.2.2001, Az. 17 C 253/00) gemäß Link öffnet in neuem Fenster§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Unternehmen zu überwachen oder Maßnahmen gegen sie zu ergreifen wie eine (Aufsichts-) Behörde in anderen Bereichen, ist uns nicht möglich. Im Rahmen des Verbraucherrechts können wir das Verhalten von Anbietern auf seine Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht und den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen überprüfen und gegebenenfalls einen Unterlassungsanspruch auch gerichtlich geltend machen.

Ein grundsätzlich bestehender Anspruch des Mitteilungsempfängers auf Aushändigung des Gewinns nach Link öffnet in neuem Fenster§ 661 a BGB lässt sich meist nicht durchsetzen. Zunächst muss die Adresse des Anbieters ermittelt werden. Eine Postfachadresse reicht für eine Klageerhebung nicht aus. Dann muss die Gewinnmitteilung eindeutig formuliert sein. Zudem besteht ein hohes Risiko, trotz erfolgreicher Klage den Gewinn doch nicht zu erhalten und dennoch die Kosten für das Verfahren tragen zu müssen.

Ein Problem ist, die Anbieter dingfest zu machen. Sie wechseln häufig die Firmen, haben lediglich Postfachadressen oder ihren Sitz im Ausland. Dieser Umstand erschwert eine effektive Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen.

Wir gehen deshalb nicht nur mit Abmahnungen und Verbandsklagen gegen solche Wettbewerbsverstöße vor, sondern auch mit Hilfe von Öffentlichkeitsarbeit und Gesetzesinitiativen.

(Quelle: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/UNIQ131532891918801/link420621A.html)

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