Reklamation

Recht auf einwandfreie Lebensmittel

Etikettenschwindel, dreckige Verkaufstheken oder verdorbene Lebensmittel – wer zwischen Supermarktregalen auf Maden im Mandelplätzchen stößt oder wem in schmuddeligen Imbissstuben der Appetit vergeht, kann seinem Ärger Luft machen. Statt tatenlos zuzusehen, sollten Kunden lieber gezielt reklamieren, was ihnen bitter aufstößt. Das hilft auch anderen Verbrauchern und macht Händler aufmerksamer.

Richtig reklamieren

Kunden haben ein Recht auf einwandfreie Ware. Mangelhafte Lebensmittel sollten direkt im Geschäft reklamiert werden. In diesem Fall muss der Händler das beanstandete Produkt durch ein einwandfreies ersetzen oder dem Kunde das Geld zurück erstatten. In Ausnahmefällen kann über eine Preisminderung gesprochen werden. Riecht der Fisch unangenehm „fischig“ oder schmeckt die Milch nach Chemie – keiner muss das schlucken. Fällt der Mangel erst zu Hause auf, ist der Kassenbon ein wichtiges Beweismittel! Nimmt der Händler die Beanstandungen nicht ernst oder stellt sie dauerhaft nicht ab, bleibt noch der Weg über die zuständige Behörde.

Zuständige Behörden

Nicht nur beim Händler können verärgerte Kunden ihre Beschwerden los werden. Gaukeln Packungen mehr Inhalt vor als wirklich drin ist, sind die Herkunftsangaben bei Lebensmitteln falsch oder werden Beanstandungen nicht ernst genommen, sind auch Behörden eine wichtige Anlaufadresse. So kann die zuständige Behörde eine Kontrolle beim Händler oder Produzenten veranlassen und andere Verbraucher vor eventuellen Schäden bewahren. Je nach Reklamationsgrund können Ordnungsämter, Lebensmittelüberwachungs-, Verbraucherschutz- und Veterinärämter oder Eichämter zuständig sein. Die zuständige Behörde kann entweder eine abgegebene/zugesandte Probe untersuchen oder einem gezielten Hinweis vor Ort nachgehen. Die Untersuchung von Beschwerdeproben ist übrigens kostenlos. Bei allen Beschwerden benötigen die Behörden den Namen und die vollständige Adresse der Verbraucher. Genaue Angaben zum Grund der Reklamation, zum Produkt und zum Geschäft sind ebenfalls wichtige Hinweise. Wird ein Verstoß festgestellt, haben Händler oder Hersteller mit Sanktionen zu rechnen. Doch Achtung: Nicht immer werden Verbraucher über das Ergebnis ihrer Beschwerde informiert. Sollte dies der Fall sein, können sich Ratsuchende an die Verbraucherzentralen wenden.

Beschwerden beim Hersteller

Wer sich aus Ärger über verdorbene Pralinen oder ranzige Nüsse direkt an den Hersteller wendet, kann aus Kulanzgründen häufig mit großzügigem Ersatz rechnen. Es gibt allerdings keinen Rechtsanspruch auf diese Form der Wiedergutmachung! Und auch das Beweismittel ist dann futsch.

Einkaufstipps:
Tiefkühlware: Tiefkühlgeräte im Lebensmittelgeschäft müssen mit einem gut sichtbaren Thermometer bestückt sein. Die Temperatur muss um die minus 18 Grad Celsius liegen. Vereiste und verschmutzte Tiefkühlgeräte sollten tabu sein. Vereiste Verpackungen deuten oft darauf hin, dass sie vermutlich schon einmal angetaut waren oder beschädigt wurden.
Verpackungen: Verpackungen dürfen nicht mitgewogen und berechnet werden, wenn Käse, Aufschnitt, Obst und Gemüse oder Feinkostsalate über die Ladentheke gehen. Achten Sie beim Kauf solcher Lebensmittel darauf, dass die „Tara“-Taste beim Abwiegen gedrückt wird und machen Sie den Verkäufer andernfalls darauf aufmerksam.
Zusatzkosten: Wird das Schneiden von Wurst oder Käse extra berechnet, muss dies für den Käufer gut sichtbar kenntlich gemacht sein, zum Beispiel auf einem Schild.

(Quelle:http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ131710534102947/link13295A.html)

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