Schließung der BKK für Heilberufe

Versicherte weiterhin geschützt

Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat entschieden, die BKK für Heilberufe zum 31. Dezember 2011 zu schließen. Alle Versicherten werden persönlich über die bevorstehende Schließung informiert, um sich eine andere Kasse suchen zu können. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, betroffene Versicherte unabhängig von Alter oder Krankheit zum 1. Januar 2012 aufzunehmen.

Dennoch kann es für die Versicherten zu Problemen kommen. Dies hat im Juli 2011 bereits die Schließung der City BKK durch das Bundesversicherungsamt gezeigt.
Unbedingt auf die Fristen achten

Bei der Schließung einer gesetzlichen Krankenkasse behalten deren Mitglieder ihren Versicherungsschutz. Nachdem sie die persönliche Information erhalten haben, können sie sich eine andere Kasse suchen. Dieses Wahlrecht besteht bis zu zwei Wochen, nachdem die Kasse geschlossen wurde. Die zweiwöchige Frist läuft ab dem in der amtlichen Mitteilung bekannt gemachten Tag der Schließung.

Beispiel: Ein versicherungspflichtiges Mitglied erhält am 5. November die Information, dass die BKK für Heilberufe am 31. Dezember schließen muss. Das Mitglied hat dann bis zum 14. Januar Zeit, eine neue Krankenkasse zu wählen. Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt rückwirkend ab dem 1. Januar.

Versäumt der Versicherte, eine neue Krankenkasse zu suchen, meldet der Arbeitgeber Pflichtversicherte bei einer Krankenkasse an. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I und II erfolgt die Ummeldung durch die Bundesagentur für Arbeit, bei Rentnern durch den Rententräger. Hierbei wird die Krankenkasse gewählt, bei der eine Versicherung vor der Mitgliedschaft in der geschlossenen Kasse bestand. Ist diese nicht zu ermitteln, wird eine neue Krankenkasse gewählt.

Freiwillige Mitglieder müssen den Wechsel der Krankenkasse selbst vornehmen. Hierzu haben sie sogar drei Monate Zeit. Sollten sie diese Frist versäumen, behalten sie aufgrund der Krankenversicherungspflicht in Deutschland (seit 2007) dennoch ihren Versicherungsschutz. Gleichwohl ist es ratsam, sich rechtzeitig um eine neue Kasse zu kümmern, weil zum Beispiel die monatlichen Beiträge nachgezahlt werden müssen.

Ob pflichtversichert oder freiwilliges Mitglied: Wer während des Wechsels Leistungen bezieht, sich etwa im Krankenhaus befindet, braucht nichts zu unternehmen – die Krankenkassen klären diese Fälle untereinander.

Versicherte der BKK für Heilberufe, sollten nicht überstürzt handeln, sondern innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Frist in Ruhe eine passende neue Kasse auswählen. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich, einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen. Dabei hilft unser Musterbrief. Die Mitgliedschaft in der neuen Kasse ist zum 1. Januar 2012 zu beantragen.
Kosten für Behandlung sind gesichert

Die Kosten für laufende Behandlungen und sonstige notwendige Leistungen sind ebenfalls abgesichert, da bei einer Schließung einer Krankenkasse alle anderen einspringen müssen. Wird – wie im aktuellen Fall – beispielsweise eine Betriebskrankenkasse aufgelöst, müssen zuerst alle anderen Betriebskrankenkassen für die entstehenden Kosten aufkommen. Sind sie hierzu nicht in der Lage, müssen alle gesetzlichen Krankenkassen über den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung die zusätzlichen Ausgaben gemeinsam auffangen.

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung ist ein Wechsel bei den gesetzlichen Kassen auch für ältere oder chronisch kranke Versicherte problemlos möglich. Alle Kassen sind nach Paragraph 175 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches V verpflichtet, neue Mitglieder unabhängig von Alter oder Erkrankungen aufzunehmen. Deshalb besteht keine Gefahr, bei einer Erkrankung keine Absicherung zu haben.
Fadenscheinige Ablehnungen

Anlässlich der Schließung der City BKK im Frühjahr/Sommer 2011 kam es zu zahlreichen Beschwerden von Versicherten über das Verhalten einzelner Krankenkassen, die potentielle Neumitglieder mit teils fadenscheinigen Argumenten ablehnten. Dies ist nicht zulässig und rechtswidrig. Jeder Versicherte sollte in derartigen Fällen auf sein Recht bestehen und sich bei der zuständigen Aufsicht beschweren. Für bundesweit geöffnete Krankenkassen ist das Link öffnet in neuem FensterBundesversicherungsamt zuständig; die Aufsicht für landesweit geöffnete Krankenkassen liegt bei den jeweiligen Landessozialministerien.

Quelle

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