Schließung einer Krankenkasse: Versicherte weiterhin geschützt

Zum 1. Juli 2011 wurde die City BKK vom Bundesversicherungsamt (BVA) geschlossen, was mit einer Vielzahl von Problemen verbunden war.

Dies kann sich zukünftig auch im Falle von anderen gesetzlichen Krankenkassen wiederholen. Die Versicherten werden in jedem Fall rechtzeitig persönlich über die bevorstehende Schließung informiert, um sich eine andere Kasse suchen zu können.

Alle gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, finanzielle Engpässe (beispielsweise eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) dem zuständigen Aufsichtsorgan – in der Regel dem Bundesversicherungsamt – zu melden. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die Kasse tatsächlich insolvent wird. So kann sie, um eine Pleite abzuwenden, zum Beispiel mit einer anderen fusionieren. Bei einem Zusammenschluss haben Kassenmitglieder kein Sonderkündigungsrecht – vielmehr gelten die üblichen Kündigungsfristen. Diese gelten auch bei einer drohenden Schließung.

Unbedingt auf die Fristen achten

Bei der Insolvenz einer gesetzlichen Krankenkasse behalten deren Mitglieder ihren Versicherungsschutz. Die Versicherten werden rechtzeitig persönlich über die bevorstehende Schließung informiert, um sich eine andere Kasse suchen zu können. Das Wahlrecht besteht bis zu zwei Wochen nach Schließung. Die zweiwöchige Frist läuft ab dem in einer amtlichen Mitteilung bekannt gemachten Tag der Schließung.

Beispiel: Ein versicherungspflichtiges Mitglied erhält am 15. Juli die Information, dass seine Krankenkasse zum 31. Juli schließen muss. Das Mitglied hat dann bis zum 14. August Zeit, eine neue Krankenkasse zu wählen. Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt rückwirkend ab dem 1. August.

Versäumt der Versicherte, eine neue Krankenkasse zu wählen, meldet der Arbeitgeber Pflichtversicherte bei einer neuen Krankenkasse an. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I und II erfolgt die Ummeldung durch die Bundesagentur für Arbeit, bei Rentnern durch den Rententräger. Hierbei wird die Krankenkasse gewählt, bei der eine Versicherung bestand vor der Mitgliedschaft in der geschlossenen Kasse. Ist diese nicht zu ermitteln, wird eine neue Krankenkasse gewählt.

Freiwillige Mitglieder müssen den Krankenkassenwechsel selbst vornehmen. Hierzu haben sie drei Monate Zeit. Sollten sie diese Frist versäumen, so behalten sie trotzdem ihren Versicherungsschutz wegen der seit 2007 bestehenden Krankenversicherungspflicht in Deutschland.

Ob pflichtversichert oder freiwilliges Mitglied: Wer während des Wechsels Leistungen bezieht, sich etwa im Krankenhaus befindet, braucht nichts zu unternehmen – die Krankenkassen klären diese Fälle untereinander.
Kosten für Behandlung sind gesichert

Die Kosten für laufende Behandlungen und sonstige notwendige Leistungen sind ebenfalls abgesichert, da bei einer Insolvenz einer Krankenkasse alle anderen einspringen müssen. Wird beispielsweise eine Betriebskrankenkasse aufgelöst, müssen zuerst alle anderen Betriebskrankenkassen für die entstehenden Kosten aufkommen. Sind sie hierzu nicht in der Lage, müssen alle gesetzlichen Krankenkassen über den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung die zusätzlichen Ausgaben gemeinsam auffangen.

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung ist ein Wechsel bei den gesetzlichen Kassen auch für ältere oder chronisch kranke Versicherte problemlos möglich. Alle Kassen sind nach Paragraph 175 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches V verpflichtet, neue Mitglieder unabhängig von Alter oder Erkrankungen aufzunehmen. Deshalb besteht keine Gefahr, bei einer Erkrankung keine Absicherung zu haben.

Wem die Schließung der eigenen Krankenkasse mitgeteilt wurde, der sollte in Ruhe eine passende neue Kasse auswählen. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich, einen schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen. Dabei hilft unser Musterbrief. Wird eine Krankenkasse beispielsweise zum 31. Juli geschlossen, ist die Mitgliedschaft in der neuen Kasse zum 1. August 2011 zu beantragen.

Fadenscheinige Ablehnungen
Anlässlich der Schließung der City BKK im Frühjahr/Sommer 2011 kam es zu zahlreichen Beschwerden von Verbrauchern über das Verhalten einzelner Krankenkassen, die potentielle Neumitglieder mit teils fadenscheinigen Argumenten ablehnten. Dies ist nicht zulässig und rechtswidrig. Jeder Versicherte sollte in derartigen Fällen auf sein Recht bestehen und sich bei der zuständigen Aufsicht beschweren. Für bundesweit geöffnete Krankenkassen ist das Link öffnet in neuem FensterBundesversicherungsamt zuständig; die Aufsicht für landesweit geöffnete Krankenkassen liegt bei den jeweiligen Landessozialministerien.

(Quelle: http://www.vz-berlin.de/UNIQ131412002121916/link876011A.html)

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