Sortenschutz

Verbrauchergerechte Pflanzensorten heute und in Zukunft

Das Sortenschutzgesetz ist eine spezielle Form des Urheberrechts. Es sichert dem „Urheber“, das heißt dem Züchter einer Pflanzensorte das Recht, die von ihm geschaffene Sorte wirtschaftlich verwerten zu können.

Dazu räumt das Sortenschutzgesetz – wie auch die entsprechende EG-Sortenschutzverordnung – dem Inhaber des Sortenschutzes das zeitlich beschränkte Recht ein, über die Nutzung seiner Sorte zu entscheiden und für diese Nutzung ein Entgelt („Lizenzgebühr“) zu erheben.

Dieses Recht ermöglicht es einem Pflanzenzüchter, die von ihm über viele Jahre für die Züchtung einer Sorte aufgewendeten Kosten wieder zu erwirtschaften. Ansonsten wäre eine nachhaltige Züchtungsarbeit auf privater Basis nicht möglich. Damit käme der Züchtungsfortschritt, also die Verbesserung von Qualität und Ertrag unserer Kulturpflanzen, zum Erliegen.

Im Gegensatz zum allgemeinen gewerblichen Rechtsschutz (wie dem Patentrecht) räumt das Sortenschutzrecht Landwirten die Möglichkeit ein, Saatgut, das sie aus dem Anbau einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen haben, in ihrem eigenen Betrieb zur Aussaat zu verwenden (sogenannter Nachbau). Diese Form der Saatgutgewinnung ist aufgrund internationaler und nationaler Regelungen zulässig, allerdings nur, wenn dem Sortenschutzinhaber (Züchter) hierfür ein angemessenes Entgelt, die sogenannte Nachbaugebühr gezahlt wird.

Das Bundessortenamt erteilt für eine neue Pflanzensorte Sortenschutz, wenn sie neu, von bisherigen Sorten unterscheidbar, homogen und beständig ist – die Prüfung erfolgt in der bereits oben genannten Registerprüfung. Der Sortenschutz wird einmalig für 25 Jahre, bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten für 30 Jahre gewährt. Bereits während dieser Zeit können andere Züchter die Sorte zu eigenen Züchtungsarbeiten verwenden (sogenanntes „Züchterprivileg“).

(Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Pflanze/Acker-Pflanzenbau/Sortenschutz.html)

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