Sport- und Freizeiteinrichtungen

Unbespielbare Tennisplätze und ausgefallene Surfkurse

Urlauber, die ein Hotel mit bestimmten Freizeit- oder Sporteinrichtungen gebucht haben, können einen Teil des Reisepreises zurückverlangen, wenn die versprochenen Angebote nicht zur Verfügung stehen.

Nicht als Mangel gilt, wenn etwa Tennisplätze wegen schlechten Wetters unbespielbar sind oder es für die Anzahl der Spieler zu wenig Plätze gibt. Doch ist gar kein Platz vorhanden, oder fällt der gebuchte Surfkurs ins Wasser, weil kein Lehrer aufzutreiben ist, können Sie ihren Reisepreis mindern. Dazu sollten Sie zum Beweis des Mangels Zeugen suchen.

Außerdem müssen Sie unverzüglich dem Reiseveranstalter mitteilen, dass das gebuchte Angebot nicht zur Verfügung steht. Dies sollte in Anwesenheit von Zeugen geschehen, oder Sie lassen sich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige bestätigen. Hierfür reicht aus, dass der Reiseleiter ein „zur Kenntnis genommen“ auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.

Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, muss der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, über die Mängel informiert werden.

Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Sorgt der Veranstalter nicht für Abhilfe, können Sie innerhalb eines Monats nach Rückkehr aus dem Urlaub die Rückzahlung eines Teils des bereits gezahlten Reisepreises verlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein.

Sie haben noch eine weitere Möglichkeit. Sie können dem Veranstalter in Verbindung mit der Mängelanzeige eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen, was Sie ebenfalls, wie oben beschrieben, beweisen müssen. Lässt der Veranstalter die Frist verstreichen, ohne Abhilfe zu schaffen, können Sie sich selbst eine Möglichkeit suchen, die gebuchte Sport- oder Freizeitaktivität auszuüben. Der Ersatz, z.B. der Tennisplatz des Nachbarhotels, muss den gleichen Wert haben wie die gebuchte Leistung. Ihre Kosten für die Alternative müssen Sie innerhalb eines Monats vom Reiseveranstalter zurückverlangen, schriftlich und nachweisbar, am besten per Einschreiben mit Rückschein.

(Quelle:http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ131710534102947/link202752A.html)

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