Summer Sale in Germany: Schon allerorten Schleuderpreise

Als der Sommerschlussverkauf noch gesetzlich geregelt war, ging`s immer am letzten Montag des Julis los.

Zur Freude der Kunden halten es viele Händler anders. Schon seit Wochen locken Kaufhäuser, Fachgeschäfte und Online-Shops mit preislichen Leckerbissen – auch hierzulande zunehmend gern als „Sale“ annonciert. Um Platz für Herbst- und Winterware zu schaffen, haben die Geschäfte Sommerkollektionen, Schuhe, Sportbekleidung und Bademoden um bis zu 50 oder gar 70 Prozent reduziert. Dennoch sollten Käufer stets prüfen, ob sie die Hand nach einem wirklichen Schnäppchen ausstrecken, bei dem neben dem Preis auch die Qualität stimmt. Wer bei T-Shirts oder Shorts nach dem Kauf Macken entdeckt, kann auch reduzierte Artikel beanstanden. Zu Reklamation und Umtausch beim Ausverkauf von Saisonware hat die Verbraucherzentrale folgende Tipps:

Umtausch häufig ausgeschlossen: Ob regulär ausgezeichnete oder herabgesetzte Ware: Wurde eine falsche Größe gewählt oder gefällt nachträglich die Farbe nicht, können Käufer nicht auf ein Umtauschrecht pochen. Sie sind auf die Kulanz der Händler angewiesen. Wer sich im Laden keinen möglichen Umtausch zusichern lässt, hat nichts in der Hand, wenn Händler die Rücknahme verweigern.
Reklamation mangelhafter Waren: Hat die gekaufte Ware einen Mangel, die Bluse etwa einen Webfehler oder die Kommode eine lockere Rückwand, können Käufer zwei Jahre lang ihre Ansprüche geltend machen. Schalten Händler auf stur, müssen sie innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf nachweisen, dass sie die Ware einwandfrei verkauft haben. Ausgenommen von dieser Regel sind fehlerhafte Produkte, wenn beim Kauf auf deren Mängel ausdrücklich hingewiesen wurde.
Statt Geldrückgabe erst Reparatur oder Ersatzlieferung: Bevor Kunden den Kaufpreis eines fehlerhaften Artikels zurückerhalten oder auf einen Preisnachlass hoffen können, dürfen Händler die mangelhafte Ware in der Regel zweimal reparieren oder einmal für Ersatz sorgen.
Kassenzettel ist Geld wert: Kunden sollten den Einkaufsbon unbedingt aufbewahren, um bei Reklamationen nachweisen zu können, wo und wann sie die Ware gekauft haben.

(Quelle:http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ131394781908264/link908991A.html)

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