Tricksereien mit viel Luft und doppeltem Boden

Mogelpackungen aufgedeckt

Ob bei Tee oder Keksen, ob bei Knäckebrot oder Schokoladensticks – auf Lebensmittel-Verpackungen, die durch schiere Größe mehr versprechen als sie geöffnet halten, stoßen Verbraucher immer wieder. So sehr wird getrickst – auch in anderen Bereichen des täglichen Konsums -, dass Verbraucher sich immer wieder beschweren und die Stiftung Warentest keine Schwierigkeit hat, jeden Monat neue „Mogelpackungen“ vorzustellen.

Um mehr Inhalt vorzugaukeln, umgeben die Hersteller ihre Produkte mit unverhältnismäßig viel Luft, operieren mit doppelten Böden, großen Deckeln, dicken Wandungen oder schlicht überdimensionierten Umkartons. Laut Eichgesetz sind solche Täuschungsmanöver verboten. Problem für Verbraucher jedoch: Im Gesetz fehlen konkrete Bestimmungen, ab wann eine Mogelpackung vorliegt. Lediglich eine Leitlinie gibt vor, dass nicht mehr als 30 Prozent Luft in der Packung sein sollten. Zwar untersagt auch das Lebensmittelrecht, Fertigpackungen mit irreführender Aufmachung über die enthaltene Menge anzubieten. Doch bei Reklamationen muss immer der Einzelfall beurteilt werden.

Denn nicht jede übergroße Verpackung ist verboten. So liegt keine Täuschung vor, wenn Verbraucher mit einem Missverhältnis zwischen Inhalt und Umfang der Verpackung rechnen. Wie zum Beispiel bei Pralinenpackungen – sie dürfen so verpackt sein, dass das Volumen der Verpackung sechsmal so groß ist wie das Gewicht der Praline. Beispiel: Wiegt die Praline 10 Gramm darf sie von einer sechs mal so großen Verpackung (bis zu 60 Milliliter Verpackungsvolumen) umgeben sein.

Die schwammigen Regelungen sind für Verbraucher ein schwieriges Unterfangen. Wehren können sie sich trotzdem: Wer den Verdacht hegt, eine „Mogelpackung“ gekauft zu haben, kann sich an die Verbraucherzentrale seines Bundeslandes sowie an die zuständigen Eichämter und Lebensmittelüberwachungsämter wenden.

Achtung: Weniger Inhalt, gleicher Preis

Produzenten verringern gerne die Füllmengen, reduzieren aber im gleichen Zuge keineswegs den Preis. Um Preiserhöhungen zu verschleiern, benutzen Hersteller Hinweise wie „neue Rezeptur“ oder „bessere Qualität“. Da finden sich in der Chipsverpackung bei genauem Hinsehen plötzlich nicht mehr 200 Gramm, sondern nur noch 175 Gramm Chips. Der Preis ist jedoch gleich geblieben; lediglich das Design des Verpackung wurde leicht verändert. Oder in der Packung Knäckebrot fehlen bei gleichem Preis plötzlich 15 Gramm. Der Verbraucher bemerkt das oftmals gar nicht.

Ein Gesetzesverstoß liegt oft erst vor, wenn bei identischer Verpackungsgröße und unverändertem Verpackungsdesign die Füllmenge ohne einen Hinweis unmerklich reduziert wurde.Schlussendlich gilt aber auch hier: Wann eine indirekte Preiserhöhung rechtswidrig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

(Quelle:http://www.verbraucherzentrale-bayern.de/UNIQ131710534102947/link878381A.html)

Relevante Beiträge