Übertragung von Milchquoten flexibler und einfacher

Neufassung der nationalen Milchquotenverordnung

Die Änderungen in der Milchquotenverordnung sind zum 1. April 2011 in Kraft getreten. Sie berücksichtigen vor allem die politische Weichenstellung für das Auslaufen der Milchquotenregelung im Jahr 2015.

Die Milchquote begrenzt die Menge der insgesamt in der Europäischen Union (EU) produzierten Milch. Die nationalen Quoten werden als abgabefreies Lieferrecht auf die Milchbetriebe aufgeteilt. Bei Überschreitung der nationalen und einzelbetrieblichen Quote ist eine Überschussabgabe zu zahlen.

Die Milchquotenverordnung vom 4. März 2008 ist zuletzt mit der Dritten Änderungsverordnung vom 8. März 2011 umfangreich geändert worden. Die Änderungen traten zum 1. April 2011 in Kraft.

Mit der Dritten Änderungsverordnung vom 8. März 2011 sind nun zahlreiche Maßnahmen ergriffen worden, den Wert der Quote zurückzuführen und den strukturellen Anpassungsprozess der Milchviehhaltungsbetriebe zu erleichtern. Vor allem die Verbesserungen, die am System der Übertragung von Milchquoten zwischen Milcherzeugern außerhalb der Milchquotenbörsen vorgenommen worden sind, sollen die Wachstumsschritte der Milchviehhaltungsbetriebe erleichtern. Hierfür sind zahlreiche Bindungs- und Übertragungsfristen gelockert worden. Die Milchquotenbörsen leisten einen unverzichtbaren Beitrag für die Ermittlung repräsentativer und transparenter Quotenpreise. Ihr notwendiger Fortbestand wird durch die Änderungen nicht gefährdet.

Betriebsübertragungen

Ein Betrieb kann jetzt mit Quote auf einen Dritten übertragen werden, wenn zuvor mindestens die Hälfte (bisher waren es 70 Prozent) der Quote vom Abgebenden bewirtschaftet wird. Damit soll Betrieben, die sich wegen Betriebsaufgabe bereits in der Abstockungsphase befinden, die Übertragung von Quoten erleichtert werden.

Eine große Erleichterung bedeutet die Aufhebung der Weiterbewirtschaftungspflicht in Fällen, in den Betriebe mit Milchquote übernommen werden. Auf diesen übernommenen Betrieben muss die Milcherzeugung nicht mehr zeitlich befristet fortgesetzt werden. Es reicht nunmehr aus, den übernommenen Betrieb landwirtschaftlich zu nutzen. Auch die Bewirtschaftungs- und Haltefristen für eine Weiterübertragung übernommener Milchquoten sind um ein Quotenjahr gekürzt worden.

(Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Agrarmaerkte/Produkte/Milchquote.html)

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