Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch enthalten EU-weit einheitliche Bestimmungen für die Vermarktung von Geflügelfleisch.

Am 1. Mai 2010 tritt eine Rechtsänderung in Kraft. Die Vermarktungsnormen gelten dann auch für verarbeitetes Geflügelfleisch.

Der Anwendungsbereich der Vermarktungsnormen wird auch auf auf Geflügelfleischzubereitungen und Geflügelfleischerzeugnisse ausgedehnt wie z.B. „marinierte Hähnchenbrust“ oder „panierte Hähnchenschnitzel“. Diese Änderung trägt der zunehmenden Bedeutung verarbeiteter Geflügelfleischerzeugnisse Rechnung und ermöglicht eine bessere Information der Verbraucher und Verbraucherinnen auch in diesem Bereich.

Nach der Neuregelung dürfen Geflügelfleischzubereitungen, die in frischem Angebotszustand vermarktet werden, nur noch aus frischem Geflügelfleisch hergestellt werden, das zu keinem Zeitpunkt zuvor gefroren oder tiefgefroren war. Die Verwendung von eingeführtem Geflügelfleisch (in der Regel tiefgefroren), das anschließend aufgetaut, weiterverarbeitet und im Angebotszustand „frisch“ vermarktet wird, z.B. als mariniertes Hähnchenbrustfilet, ist daher nicht mehr zulässig. Tiefgefroren eingeführtes Geflügelfleisch darf nur noch für tiefgefroren angebotene Verarbeitungsprodukte verwendet werden.“

(Quelle: http://www.bmelv.de/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft/Agrarmaerkte/Marktregelung/VermarktungsnormenGefluegelfleisch.html)

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