Ab 2014 gibt es die regelmäßige Arbeitsstätte nicht mehr

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt durch den Arbeitgeber

Ab 2014 gibt es die regelmäßige Arbeitsstätte nicht mehr

Steuerberater Roland Franz

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen im Reisekostenrecht eine Vielzahl von nebeneinander stehenden gesetzlichen Regelungen mit mehreren sogenannten „unbestimmten“ Rechtsbegriffen beachten, die durch die Rechtsprechung, durch Einzelfallentscheidungen, sich daran anknüpfende Sonderreglungen sowie Verwaltungsanweisungen konkretisiert werden. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, weist darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem nun verabschiedeten Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts den Versuch unternommen hat, dieses sehr komplexe Rechtsgebiet mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 zu vereinfachen und in weiten Teilen zu vereinheitlichen.

„Aber wie das immer so ist bei einer Vereinfachung. Die Finanzverwaltung hat bereits per 52-seitigem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (!) erläutert, wie die Finanzämter das neue Gesetz anwenden sollen. Zentraler Punkt der neuen Regeln: Der bisher im Gesetz nicht erläuterte Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ wird durch den gesetzlich definierten Begriff „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Ab 2014 gibt es die regelmäßige Arbeitsstätte also nicht mehr. Maßgebend ist künftig die erste Tätigkeitsstätte. Das heißt, dass Reisekosten absetzbar sind, wenn jemand außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegung durch den Arbeitgeber. Nur, wenn diese fehlt oder nicht eindeutig ist, entscheidet der Umfang der an der Tätigkeitsstätte zu leistenden Arbeitszeit (sogenannte quantitative Zuordnungskriterien). Sind Sie als Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten beruflich tätig, hat somit der Arbeitgeber durch die arbeitsrechtliche Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte erheblichen Einfluss auf den steuerlichen Ansatz Ihrer Reisekosten. Denn je Arbeitsverhältnis können Sie höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben. Die Entfernungspauschale gilt dann nur für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Die Fahrten zu anderen Tätigkeitstätten können dann nach Reiskostengrundsätzen abgerechnet werden.

Bei Ansatz der Verpflegungspauschalen ab 2014 gibt es eine gute und eine schlechte Nachricht.

Die gute Nachricht: Den Pauschbetrag von 12,00 EUR erhalten Arbeitnehmer bei eintägiger Auswärtstätigkeit jetzt bereits bei mehr als 8 stündiger Abwesenheit von der Wohnung von der ersten Tätigkeitsstätte. Sind sie z.B. 9 Stunden auf Dienstreise, haben sie Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 12,00 EUR (bis 2013 betrug die Verpflegungspauschale in diesem Fall nur 6,00 EUR).

Die Pauschale von 12,00 EUR erhalten Arbeitnehmer ab 2014 ohne Mindestabwesenheit, bezogen auf Dienstreisen auch am Anreise- und Abreisetag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung.

Die schlechte Nachricht: Erhalten Arbeitnehmer bei Auswärtstätigkeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeiten (z.B. bei einer Tagung), wird ab 2014 die Verpflegungspauschale gekürzt.

„Unverändert sind Verpflegungspauschalen nur für die ersten drei Monate an ein und derselben Tätigkeitsstätte absetzbar. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an dieser Tätigkeitsstätte von mindestens 4 Wochen führt zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist. Anders als bisher spielt es ab 2014 keine Rolle mehr, aus welchem Grund (z.B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit dort unterbrochen wird,“ erklärt Steuerberater Roldan Franz.
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