Advent, Advent, die Wohnung brennt…

Welche Versicherung kommt für Schäden im Brandfall auf?

Der erste Advent naht und mit ihm die Zeit der Kerzen. Schneller als man denkt, kann es durch unbeaufsichtigtes Kerzenlicht zu Wohnungsbränden kommen. Wie es dann um den Versicherungsschutz steht, erläutert Michael Wortberg, Versicherungsreferent der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.

Fängt das Mobiliar durch eine brennende Kerze Feuer, ist dies ein Fall für die Hausratversicherung. Allerdings wird diese nicht immer den vollen Schaden ersetzen. „Hat sich der Versicherungsnehmer grob fahrlässig verhalten, kann die Versicherung ihre Leistungen kürzen“, informiert Wortberg. Früher galt das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. Wurde ein Brand durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, zahlte die Versicherung in der Vergangenheit keinen Cent. Heute kürzt die Versicherung ihre Erstattung entsprechend dem Grad des schuldhaften Verhaltens des Verbrauchers. Jeder Einzelfall muss individuell beurteilt werden – notfalls vor Gericht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied beispielsweise zu Gunsten einer gestressten Mutter, die sich ihrem quengelnden Kind widmete und dabei nicht mehr an die noch angezündeten Adventskerzen gedacht hatte (AZ.: 4 U 49/97). Nicht immer ist es also grob fahrlässig, wenn eine Kerze kurz aus den Augen gelassen wird. Anders wird die Situation dagegen aber wohl beurteilt werden, wenn zum Beispiel ein Single für ein Schwätzchen mit dem Nachbarn für eine halbe Stunde die Wohnung verlässt, ohne die Kerze zu löschen. „In diesem Fall wird der Versicherer zu einer Leistungskürzung berechtigt sein“, schätzt Wortberg ein.

Breitet sich ein Brand aus, kann dies auch andere Versicherungen betreffen. Steht schlimmstenfalls das Einfamilienhaus in Flammen, ist die Wohngebäudeversicherung gefragt. Für die Schadensregulierung ist es aber auch hier wichtig, ob ein Brand grob fahrlässig verursacht wurde. Es gibt auch erweiterte Tarife, die grob fahrlässig verursachte Schäden mit einschließen.
Greift das Feuer auf die Wohnung oder das Haus eines Anderen über, ist das ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung. Diese leistet an einen Geschädigten immer auch dann, wenn der Schaden grob fahrlässig verursacht wurde.

Telefonisch beraten die Versicherungsexperten der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz mittwochs und donnerstags von 10 bis 16 Uhr unter der landesweiten Rufnummer 09001 77 80 80 2 (1,50 Euro pro Minute aus dem Netz der Deutschen Telekom, abweichende Tarife aus den Mobilfunknetzen). Mit den Telefongebühren sind die Kosten für die Beratung beglichen.

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