Beikost für Kleinkinder

Verbraucherinformation ungenügend!

Hersteller von Babynahrung haben in den letzten Jahren neue Produktreihen speziell für Kleinkinder zwischen einem und drei Jahren entwickelt. Die Produkte werden als Beikost mit besonderen Zusatznutzen vermarktet und mit nährwert- und gesundheitsbezogen Angaben beworben. Doch bieten sie den versprochenen Mehrwert tatsächlich und ist die Kennzeichnung eindeutig und verständlich?

Grundsätzlich gehören zur Beikost Lebensmittel außer Milch, die zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern während der Entwöhnungsperiode und zur allmählichen Umstellung auf normale Kost bestimmt sind.

Bundesweit haben die Verbraucherzentralen die Aufmachung und Kennzeichnung von insgesamt 59 solcher Kleinkinderlebensmittel untersucht: 22 Trinkbreie, Milchdesserts und verzehrsfertige Müslis, fünf Smoothies und Fruchtpürees, 14 Früchte- und Getreideriegel sowie 18 Menüs für Babys ab 10. Monat bzw. Kleinkinder ab 12. Monat wurden gekauft und unter die Lupe genommen. Fast alle Produkte werben mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben, einige sind entsprechend angereichert. Sie erwecken damit den Eindruck, besonders geeignet für die Ernährung ein bis dreijährigen Kinder zu sein.

Die Informationen an den Produkten aber können über die tatsächlichen Produkteigenschaften hinwegtäuschen: So werden beispielsweise 9 von 14 der untersuchten Früchte- und Getreideriegel auf der Schauseite mit dem Hinweis „ohne Zuckerzusatz“ beworben, enthalten tatsächlich aber bis zu 50 Prozent Zucker. Zwar findet sich dann auf der Rückseite der Hinweis „Zutaten enthalten von Natur aus Zucker“, aber meist nur versteckt innerhalb eines Verpackungsfalzes. Derart beworbene Produkte sind, trotz der Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen wie „Köstlich fruchtig und gesund – ideal für zwischendurch“ oder „mit Vitamin C – stärkt die Abwehrkräfte“ nichts weiter als Süßigkeiten und damit nicht besser oder schlechter als vergleichbare Produkte ohne Altersangabe.

Andere Produkte werden mit gesundheitsbezogenen Aussagen wie „Rapsöl enthält wertvolle Omega-3-Fettsäuren – wichtig für Gehirn- und Nervenzellen“ oder „Calcium – wichtig für den Knochenaufbau“ beworben. Solche Aussagen finden sich beispielsweise auf allen untersuchten Menüs. Allerdings fehlen bei diesen Produkten die erforderlichen Angaben zum Verzehrmuster und zur notwendigen Verzehrmenge. Mit anderen Worten: Wie viele der Menüs muss ein Kind essen, damit die beworbene Wirkung erreicht wird? Ohne diese Angaben können Verbraucher keine sachgerechte Kaufentscheidung treffen. Nach den Regelungen der Health Claims-Verordnung sind Verzehrmuster bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben grundsätzlich auf der Verpackungen von Lebensmitteln anzugeben.

Kleinkinderlebensmitteln sind häufig extra angereichert um den Eltern zu suggerieren, dass sie für die Ernährung ihrer Kinder besser geeignet sind als herkömmliche Lebensmittel. Tatsächlich sind Nutzen und Notwendigkeit der Anreicherung umstritten. Kleinkinder benötigen zum gesunden Aufwachsen weder aus ernährungsphysiologischer noch aus toxikologischer Sicht spezielle Lebensmittel und können ab dem 10. Lebensmonat an die normale Familienkost herangeführt werden.
So lange diese Produkte weiterhin als diätetische Lebensmittel und als besonders geeignet für Kleinkinder vermarktet werden, muss ihre Eignung für diese Verbrauchergruppe und eine Zulassung besonders geprüft werden. Zudem müssen die Bestimmungen der Diät- und die bereits geltenden Regelungen der Health Claims-Verordnung eingehalten und strenger überwacht werden.

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