Beratungsprotokolle bei der Wertpapieranlage

Verbraucherzentralen möchten von Kunden erfahren, ob Geldinstitute ihre Pflicht erfüllen

Banken und Sparkassen müssen seit Januar 2010 alle Geldanlagegespräche zu Wertpapieren protokollieren. Doch die eingeführten Beratungsprotokolle bieten den Kunden – entgegen der Absicht des Gesetzgebers – kaum Schutz. Im Gegenteil: Geldinstitute nutzen die Protokolle sogar, um Kunden zu übervorteilen. Immer wieder melden sich Anleger bei den Verbraucherzentralen und suchen Hilfe – weil das Protokoll die Beratungssituation nicht richtig wiedergibt. Oft geschieht dies jedoch erst, wenn bereits ein finanzieller Schaden entstanden ist.

Ihre Unterstützung für ein strengeres Gesetz
Jetzt wollen die Verbraucherzentralen durch eine Umfrage im Rahmen ihrer im April gestarteten „Initiative Finanzmarktwächter“ dokumentieren, wie Banken und Sparkassen mit ihrer Pflicht zur Protokollierung umgehen. Je mehr Details bekannt sind, umso einfacher ist es, Bundestag und Regierung zu überzeugen, strengere Gesetze zu erlassen, und so für mehr Transparenz im Finanzmarkt zu sorgen. Dazu benötigen wir Ihre Unterstützung. Wenn Sie von Ihrer Bank ein Protokoll erhalten haben, füllen Sie bitte unseren Fragebogen mit zehn kurzen Fragen aus.

Was im Protokoll stehen muss
Wie die Beratungsprotokolle im Einzelnen aussehen, bleibt den Geldinstituten selbst überlassen – der Gesetzgeber macht lediglich allgemeine Vorgaben. Danach muss das Protokoll mindestens enthalten:
den Anlass des Beratungsgespräches,
die Dauer des Gespräches,
die für die Beratung bedeutsamen Informationen über die persönliche Situation des Kunden,
Angaben über die im Gespräch erwähnten Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen,
die Wünsche und Anlageziele des Kunden und deren Gewichtung,
die Empfehlungen des Beraters sowie seine Begründung für den Kauf dieser Produkte
.

Wie Geldinstitute Protokolle zu ihrem Vorteil nutzen
Während des Gesprächs charakterisierte sich die Kundin als auf Sicherheit bedacht. Der Berater aber wollte unbedingt einen Fonds verkaufen, der ihm hohe Provisionen bescheren würde. Deshalb nutzte er ein kleines Kästchen im Protokoll-Vordruck: Er kreuzte an, dass auf Wunsch und eigenes Risiko der Kundin vom zuvor ermittelten Risikoprofil abgewichen werde. Die Kundin sah es erst, als der Berater der Verbraucherzentrale sie auf das schockierende Kreuzchen hinwies.
Der Kunde erklärte während des Gesprächs mehrfach mit Nachdruck, dass er keine Produkte erwerben wolle, bei denen er das gesamte angelegte Kapital verlieren könne. Der Anlageberater protokollierte weder den wiederholten Hinweis noch die Wünsche und Ziele des Kunden.
Ein anderer Banker verstieß gegen das Gesetz, indem er seine Empfehlung lediglich mit der Floskel „grundsätzlich geeignet“ protokollierte. Zur konkreten Situation des Kunden – kein Wort.

Dies sind nur drei Beispiele aus einer Vielzahl von Anfragen irritierter Bankkunden, die die Verbraucherzentralen ständig erreichen. Kommt es zu einem finanziellen Schaden, dann helfen derartige Protokolle den Geldinstituten und nicht dem Kunden, zu deren Nutzen der Gesetzgeber sie gedacht hat.

Den Fragebogen und weitere Infos finden Sie unter der Quelle:
Quelle:http://www.vz-bawue.de/UNIQ131731164810170/link931601A.html

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