Beratungsprotokolle zur Haftungsfreizeichnung missbraucht

Eine Vertragsbestimmung, wonach die Richtigkeit und Vollständigkeit von Angaben in einem Beratungsprotokoll vom Verbraucher schriftlich bestätigt werden soll, ist unwirksam.

Sie stellt einen Versuch des Geldinstituts dar, die Beweislast zum Nachteil des Verbrauchers zu ändern. Die Volksbank Lahr hat inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Seit dem 1. Januar 2010 müssen Kreditinstitute bei Anlageberatungen Protokolle erstellen und ihren Kunden aushändigen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat wiederholt darauf hingewiesen, dass diese Protokolle kein geeignetes Instrument zur Vermeidung von provisionsgeleiteter Falschberatung sind und auch die Verbraucherrechte vor Gericht nicht stärken.

Im konkreten Fall hat die Bank einen langjährigen Kunden im Januar 2011 zu einer Beratung eingeladen, um mit ihm über die Anlage frei werdenden Mittel zu sprechen. Der Kunde erklärte sich mit einer Beratung grundsätzlich einverstanden, wies aber unter anderem darauf hin, dass das Geld jederzeit für einen Hausbau verfügbar sein müsse. Die Bank aber vermittelte im folgenden Beratungsgespräch einen Garantiefonds und einen offenen Immobilienfonds. „Das sind zwei Produkte, die völlig am Bedarf des Kunden vorbeigehen. Und das, obwohl er seine Ziele deutlich genannt hat!“ stellt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fest. „Der Gipfel der Dreistigkeit ist aber, dass die Bank von Ihrem Kunden verlangt hat, eine Empfangsbestätigung für das Beratungsprotokoll zu unterschreiben welche zugleich die falschen Angaben zu Anlagezielen, Anlagehorizont, finanzieller Situation und Risikobereitschaft als richtig und vollständig bestätigen soll.“ Dieses Verhalten soll der rechtlichen Absicherung des Kreditinstituts gegen spätere Einwände des Kunden dienen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wird den Vorgang nicht mit einer Abmahnung auf sich bewenden lassen und fordert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf, diese abgemahnte Praxis im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit bei allen Geldinstituten weiter zu verfolgen.

Quelle

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