Datenmissbrauch: Selbsthilfe bei unzureichendem Schutz

Der Adressenhandel ist ein gut florierender Wirtschaftszweig in Deutschland.

Nach Angaben des Deutschen Dialogmarketing Verbandes (DDV) wurden im Jahr 2011 allein 27,7 Milliarden Euro für persönlich adressierte Werbung ausgegeben. Die Zahlen verdeutlichen die Bedeutung der persönlich adressierten Werbeansprache.

Wie gelangen Unternehmen an Adressen?

Auf deinen Seite nutzen Unternehmen ihre eigenen Kundendatenbestände für Werbemaßnahmen gegenüber bestehenden Kunden. Auf der anderen Seite beschaffen sie sich, um neue Kunden zu gewinnen, Daten von so genannten Adressenhändlern. Diese vermieten oder verkaufen auf spezielle Zielgruppen zugeschnittene Datenbestände. Dafür werten sie öffentlich zugängliche Quellen systematisch aus. Dabei erheben sie nicht nur Adressen, sondern werten auch Informationen über Lebensstil und Kaufverhalten aus. Herangezogen werden zum Beispiel: Adress- und Telefonbücher, E-Mail-Verzeichnisse und -Listen, Handels- und Vereinsregister, Branchenverzeichnisse, Internetseiten und private Anzeigen in Zeitungen. Außerdem wenden sie sich an die Meldebehörden der Städte und Gemeinden, die kostenpflichtig Daten aus den amtlichen Registern zu Familienname, Vorname, Doktorgrad, aktueller Anschrift herausgeben.

Einige Unternehmen führen Wohngebietsbegehungen und gezielt Haushaltsumfragen, Preisausschreiben, Verlosungen oder Informationsveranstaltungen durch, um an Anschriften und werberelevante Informationen zu kommen. Dem gleichen Zweck dienen häufig Kundenbindungsprogramme und Rabattsysteme. Viele Werbende greifen darüber hinaus auf Adressbestände anderer Unternehmen und Organisationen zurück.

Ebenso vermieten oder verkaufen Unternehmen ihre Kundenadressen oft auch untereinander. Versandhandelsunternehmen beispielsweise können aufgrund langfristiger Geschäftsbeziehungen zahlreiche Kundenadressen anbieten – geordnet nach werberelevanten Informationen über Kauf- und Zahlungsverhalten.

Dürfen Unternehmen Daten von Verbrauchern weitergeben?
Beabsichtigt ein Unternehmen oder eine Organisation, Kundendaten nicht nur für den vereinbarten Zweck (zum Beispiel zur Vertragsabwicklung) zu nutzen, sondern beispielsweise auch für Werbung, so muss es gemäß Bundesdatenschutzgesetz bereits bei Erhebung der Daten darauf hinweisen und den Verbraucher über mögliche Empfänger der Daten unterrichten. Das gilt auch, wenn Unternehmen gezielt durch Verlosungen, Preisausschreiben, Haushaltsbefragungen oder bei Informationsveranstaltungen Daten erheben, um sie anschließend für Werbezwecke zu verwenden oder zu veräußern.

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz dürfen Unternehmen die (selbst erhobenen) Kundendaten anschließend ohne Einwilligung des Betroffenen zum Zwecke der Werbung einsetzen, solange der Kunde nicht widerspricht oder kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung und Nutzung besteht. Sie können Kundendaten aber auch an Dritte, etwa an Adressenhändler oder andere Unternehmen zum Zwecke der Werbung übermitteln.

Was heißt „besonderes schutzwürdiges Interesse“?
Besonders sensible personenbezogene Daten sind z. B. Krankheiten, Religionszugehörigkeit, Parteizugehörigkeit. Solche Daten dürfen nur für Werbezwecke weitergegeben oder genutzt werden, wenn der Betroffene vorher seine Einwilligung gegeben hat. Gleiches gilt für Daten, die auf besondere Lebensumstände eines Bürgers, zum Beispiel Schulden, schließen lassen.

Was gilt im Internet?
Bei der Nutzung von Tele- und Mediendiensten im Internet (z. B. Datenbanken, Internet- Shopping) ist eine Weitergabe von personenbezogenen Daten zu Werbezwecken stets nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

Das Einverständnis muss schriftlich erfolgen, soweit nicht eine andere Form ausreichend und angemessen ist. Das ist im Internet der Fall. Werden dort Daten zu Werbezwecken erhoben, reicht es aus, wenn der Betroffene etwa in einem Kästchen bestätigt, dass er mit der Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken einverstanden ist.

Die Einwilligung ist aber nur wirksam, wenn der Verbraucher vorher über den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung unterrichtet wurde. Außerdem muss der Betroffene darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung freiwillig ist und er sie jederzeit widerrufen kann.

Gibt das Einwohnermeldeamt meine Adressdaten weiter?
Auf Anfrage geben Einwohnermeldeämter Adresshändlern und anderen Firmen für Werbe- und Marketingzwecke kostenpflichtig Daten heraus, und zwar Daten zum Familiennamen, Vornamen, Titel und der aktuellen Anschrift. Die Weitergabe dieser Daten ist zulässig, wenn Sie der Weitergabe für Werbung oder für den Handel mit Adressen nicht widersprochen haben.

Was können Sie gegen Datenweitergabe tun?
Gegen kriminelle Energie ist niemand gewappnet. Dennoch können Sie als Verbraucher einiges unternehmen, um zumindest die Gefahr von Datenmissbrauch zu reduzieren.

Folgende Tipps können Ihnen dabei helfen:

Oberstes Gebot: Üben Sie Oberstes Gebot: Üben Sie Zurückhaltung bei der Weitergabe von Daten.

Einige Unternehmen führen gezielt Gewinnspiele oder Verlosungen durch, um an relevante Daten zu kommen. Wollen Sie daran teilnehmen, streichen Sie die den Hinweis, dass Ihre Daten für Werbezwecke genutzt werden können oder deaktivieren Sie vorgesetzte Häkchen.
Widersprechen Sie auch bei den Meldebehörden der Weitergabe Ihrer Daten zu Werbe- und Marketingzwecken.
Punkte sammeln mit Rabatt- oder Kundenkarten? Beantworten Sie Haushaltsumfragen am Telefon? Das sind in erster Linie Methoden, um an Ihre persönlichen Daten zu kommen.
Sehen Vertragsformulare Angaben vor, die zur Abwicklung des Vertrages nicht unbedingt erforderlich sind, füllen Sie diese nicht aus.
Sie können sich bei Unternehmen danach erkundigen, welche Daten sie über Sie gespeichert haben, woher sie die Daten haben und an welches Unternehmen sie die Daten weitergeleitet haben. Unser Musterbrief hilft Ihnen dabei.
Sind Ihre Daten bereits im Umlauf, widersprechen Sie der Nutzung bei der verantwortlichen Stelle.
Verwenden Sie dazu ebenfalls unseren Musterbrief.
Tragen Sie sich in die vom Deutschen Dialogmarketing Verband (DDV) erstellte Robinson-Liste ein. Die dem DDV angeschlossenen Unternehmen erhalten dann die Nachricht, dass Sie keine Werbung per Post wünschen. Adresse: DDV, „Robinson-Liste“, Postfach 1401, 71243 Ditzingen. Außerdem können Sie sich auf der Internetseite des DDV schnell und unkompliziert online anmelden. An diese Listen halten sich aber nur die dort angeschlossenen Unternehmen! Das heißt, die Werbeflut wird nur bedingt eingedämmt.
Unerwünschter Werbeanruf: Trauen Sie sich, unhöflich zu sein und legen Sie einfach auf. Werbeanrufe ohne Einwilligung sind unzulässig. Lassen Sie sich nicht in Gespräche verwickeln. Können Sie das werbende Unternehmen identifizieren, wenden Sie sich mit der Information an die Verbraucherzentrale.
Prüfen Sie regelmäßig Ihre Kontoauszüge. Sollten Sie Unregelmäßigkeiten feststellen, wenden Sie sich an Ihr Kreditinstitut. Widersprechen Sie einer unrechtmäßigen Abbuchung so schnell wie möglich. Verwenden Sie dazu unseren Musterbrief
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Stellen Sie Strafanzeige, wenn ohne Ihre Einwilligung eine Kontoabbuchung erfolgt ist.

Quelle

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