E-Plus Urteil gegen irreführende Datenflatrate-Werbung

Laut einem Urteil des Landgericht Potsdam, darf ein Mobilfunkanbieter die Geschwindigkeit auch nach Überschreiten eines in den AGBs genannten Limits nicht einschränken. Eine Klage der Verbraucherzentrale Bundeverbands (VZBV) gegen E-Plus wurde somit vom Gericht stattgegeben. Für seinen Mobilfunktarif Allnet Flat Base all-in, hatte E-Plus nach Angaben der Verbraucherorganisation eine Internetnutzung mit unbegrenzten Datenvolumen versprochen.

Das angebliche unbegrenzte Datenvolumen schränkte E-Plus jedoch in der Klausel extrem ein. Nur ein Volumen von 500 MB im Monat in schneller Geschwindigkeit konnten die Kunden an Daten nutzen, danach wurde die Geschwindigkeit auf 56 Kilobyte pro Sekunde gedrosselt, was das surfen schlicht unmöglich machte. In der heutigen Zeit, ist die Datengeschwindigkeit für die meisten Kunden ausschlaggebend. Das Landgericht Potsdam kam zur Auffassung, dass die extreme Leistungseinschränkung für die heutige Zeit der Internetmedien, eine unangemessenen Benachteiligung für den Kunden darstellt und deshalb unwirksam sei.

Auch die mögliche Ablehnung von Auslandstelefonate und kostenpflichtige Servicerufnummern, die E-Plus schon beim Auftrag des Kunden zur Einrichtung des Mobilfunkanschlusses berechtigt, wurde ebenfalls vom Landgericht als unzulässig gewertet. Der Kundenauftrag sollte demnach trotzdem gültig bleiben und die Kunden wären 2 Jahre an einem nicht nach ihren Vortsellungen gewünschten Vertrag gebunden gewesen. Die Richter sahen darin eine einseitige Bindung an einem Vertrag, der beim Antrag des Verbrauchers nicht mehr entspricht. Nach der gesetzlichen Regelung müsse das Unternehmen den Kunden über die beabsichtigte Einschränkung informieren und ihm die Möglichkeit geben, das neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Das Urteil des LG Potsdam vom 14.01.2016 (Az. 2 O 148/14) ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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