FlexStrom muss Jahresbonus zahlen

Gericht sieht Argumentation als „versuchte Bauernfängerei“

Der Stromanbieter FlexStrom wirbt mit einem Neukundenbonus, der mit der ersten Jahresrechnung gewährt werden soll. Für viele Verbraucher war das ein mitentscheidender Grund, diesen Stromlieferanten zu wählen. In der Vergangenheit meldeten sich viele Betroffene in der Neuen Verbraucherzentrale, weil sie diesen Bonus jedoch nur erhalten sollten, wenn sie sich auch ein zweites Jahr von FlexStrom versorgen lassen. FlexStrom berief sich dabei auf die vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die vereinbarte Klausel der AGB von FlexStrom lautete:

„Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. … Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“

Diese Auslegung der Klausel von FlexStrom wird nach Einschätzung der Neuen Verbraucherzentrale von den vereinbarten AGB nicht gedeckt. Diese Auffassung hat auch das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 29.12.2010 (AZ: 12 O 76/10 KfH) vertreten und dargelegt, dass das logische Verständnis der Klausel bei normativer Betrachtung eindeutig dahin geht, dass der Kunde den Neukundenbonus dann erhält, wenn er wenigstens ein Jahr lang Kunde war. Die Argumentation von FlexStrom hielt das Gericht dann auch für „versuchte Bauernfängerei“.

Die gleiche Auffassung wurde auch vom Amtsgericht Tiergarten vertreten (Urteil vom 2.2.2011 AZ: 3 C 377/10 – noch nicht rechtskräftig). Die verwendete AGB-Klausel ist unwirksam und FlexStrom habe den Bonus zu zahlen, so das Amtsgericht in seiner Entscheidung.

Die Neue Verbraucherzentrale empfiehlt aufgrund der nun vorliegenden Urteile allen FlexStrom-Kunden, die die oben zitierte Klausel in Ihren AGB hatten und ununterbrochen 12 Monate versorgt wurden, FlexStrom erneut per Einschreiben und unter Hinweis auf die o. g. Rechtsprechung zur Zahlung innerhalb von drei Wochen aufzufordern. Gleichzeitig sollte man androhen, nach Ablauf der Dreiwochenfrist ohne Zahlungseingang, das gerichtliche Mahnverfahren durchzuführen.

Die Durchführung des Mahnverfahrens für den Fall der weiteren Zahlungsverweigerung durch FlexStrom wird dringend empfohlen. Sollte FlexStrom dem Mahnbescheid widersprechen, sollte man sich nicht scheuen, die Forderung mit einer Klage geltend zu machen. Die Erfolgsaussichten für ein dann stattfindendes Gerichtsverfahren sind aufgrund der vorliegenden Urteile mehr als vielversprechend.

Für rechtschutzversicherte Verbraucher ohne Selbstbeteiligung empfiehlt es sich, die Sache sofort an einen Anwalt abzugeben.

Für weitere Informationen:

Horst-Ulrich Frank, Fachberater Bauen, Energie

(Quelle: http://www.nvzmv.de/Presse/2011/0482011.htm)

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