FlexStrom soll Bonus zahlen

Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale

Der Stromanbieter FlexStrom soll Verbrauchern den Bonus auszahlen, auch wenn sie nur ein Jahr lang Kunde waren. So lautet die erste wichtige Empfehlung des Ombudsmanns der Schlichtungsstelle Energie. Bislang verweigert FlexStrom immer wieder die Auszahlung des Bonus, wenn Kunden nach 12 Monaten aus dem Vertrag aussteigen wollen.
Dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie lag die Beschwerde eines ehemaligen FlexStrom-Kunden zugrunde, dessen im Jahr 2010 abgeschlossener Vertrag in Ziffer 7.3. folgende Allgemeine Geschäftsbedingung enthielt:

„Falls Ihnen FlexStrom einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der 1. Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss an seinem Stromanschluss nicht von FlexStrom beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam.“

Die Vielzahl der von FlexStrom vorgelegten, zu seinen Gunsten ausgegangenen Entscheidungen beeindruckte die Schlichtungsstelle offenbar nicht. Der Ombudsmann schloss sich ausdrücklich der bisherigen „Mindermeinung“ an (LG Heidelberg, AG Berlin-Tiergarten, AG Regensburg, AG Gladbeck), welche die Klausel für unwirksam hält oder sie im Sinne des Kunden auslegt. Er ließ es aber im Ergebnis offen, ob die Klausel wirksam ist. Jedenfalls sei sie dahin auszulegen, dass der Bonus auch für den Fall zugesagt wird, dass der Liefervertrag zum Ablauf des ersten Jahres gekündigt werde.

Auch wenn der Firmenname FlexStrom in der Empfehlung nicht direkt erwähnt wird, ist anhand der dort zitierten Urteile zweifellos erkennbar, dass sich die Empfehlung der Schlichtungsstelle, den Bonus im konkreten Fall auszuzahlen, an den Energieversorger richtet.

Bei dem Link öffnet in neuem FensterSchiedsspruch des Ombudmanns handelt es sich zwar nur um eine Empfehlung an den Energieversorger. Allerdings können sich alle Betroffenen, denen die Auszahlung des Bonus verweigert wurde bzw. wird, an die Schlichtungsstelle wenden. FlexStrom muss für jedes vor der Schlichtungsstelle durchgeführte Verfahren eine Verfahrenspauschale von 350,- Euro bezahlen. Diese dürfte in aller Regel über dem Bonus liegen, sodass das Unternehmen irgendwann die finanziellen Folgen zu spüren bekommt.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt betroffenen ehemaligen FlexStrom-Kunden, die die entsprechende Klausel in ihrem Vertrag vereinbart hatten, den Energieversorger ein letztes Mal schriftlich zur Auszahlung des Bonus aufzufordern. Setzen Sie dafür unter Angabe des Datums eine taggenaue Frist von vier Wochen und kündigen Sie gleichzeitig an, dass Sie nach erfolglosem Fristablauf die Schlichtungsstelle Energie einschalten werden. Für Ihr Schreiben an FlexStrom können Sie unseren Musterbrief verwenden.

Quelle

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