Gewährleistungsrechte für Käufer

Welches Recht haben Käufer bei Mängelwaren?

Hat eine Ware innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf einen Mangel, muss nicht der Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, ein einwandfreies Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen.

Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, muss der Kunde beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist. Es dürfen aber keine unzumutbaren Anforderungen an den Kunden gestellt werden. So kann der Händler insbesondere keinen technischen Mangelnachweis verlangen, weil das ohne Gutachten eines Sachverständigen gar nicht möglich wäre. Nach unserer Auffassung genügt es, wenn der Kunde dem Händler plausibel macht, dass der Mangel ohne seine Einwirkung entstanden ist. Im Gegenzug muss wiederum der Händler das Gegenteil nachweisen.

Bei mangelhafter Ware hat der Kunde zunächst die Wahl zwischen Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes und kostenfreier Reparatur. Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen. Eine Ersatzlieferung muss gleich beim ersten Mal funktionieren; im Falle der Reparatur hat der Händler in der Regel zwei Versuche. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung scheitern oder nicht zumutbar sind, kann der Kunde weitere Rechte geltend machen: entweder die Minderung des Kaufpreises oder auch die Auflösung des Vertrages verlangen.

Diese letzte Variante, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produktes, können Sie allerdings nicht verlangen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Hier bleibt Ihnen, falls die Reparatur oder die Ersatzlieferung scheitern, letztlich nur die Reduzierung des Kaufpreises. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts ist aber eine ganz seltene Ausnahme.

Konkrete Werbeaussagen von Händlern und Herstellern, zum Beispiel in Prospekten, sind keine unverbindlichen Lippenbekenntnisse mehr. Besitzt das Produkt nicht die Eigenschaften, mit denen es beworben wurde, so gilt dies als Sachmangel und löst ebenfalls Gewährleistungsansprüche aus. Schluckt beispielsweise das Auto neun Liter Normalbenzin statt der in Prospekten herausgestellten fünf Liter, gilt das als Mangel und berechtigt Sie zu Gewährleistungsansprüchen.

Auch mangelhafte oder schlicht unverständliche und unbrauchbare Montageanleitungen, die einer Ware, zum Beispiel einem Produkt aus dem Baumarkt, beigelegt sind, sind als Mangel zu bewerten und führen zur Haftung des Verkäufers.

Bei gebrauchter Ware, wie z.B. Autos, muss der Händler generell zwei Jahre für Mängel aufkommen. Diese Frist kann durch individuelle Vereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr reduziert werden. Auch für den Handel zwischen Privatpersonen gilt eine Gewährleistung von zwei Jahren, diese kann aber vertraglich ganz ausgeschlossen werden.

(Quelle:http://www.vz-bawue.de/UNIQ131641627218257/link9394A.html)

Relevante Beiträge