GEZ: Abbuchung der Gebühren im SEPA-Verfahren

Derzeit bittet die GEZ Verbraucher, die ihre Gebühren per Lastschrift zahlen, den Betrag künftig nach dem neuen System „SEPA“ einziehen zu dürfen.

SEPA steht für „Single Euro Payments Area“ und heißt übersetzt „einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum“. Die SEPA-Lastschrift wird nach und nach das bisherige Lastschriftverfahren ablösen. So will es die EU.

Bei Lastschriften im SEPA-Verfahren gibt der Kunde eine doppelte Erklärung ab, die Mandat heißt: Er ermächtigt den Anbieter (in diesem Fall die GEZ), den fälligen Betrag einzuziehen, und erteilt der Bank die Genehmigung, ihn von seinem Konto abzubuchen. Deshalb gibt es bei diesem Verfahren keine ungenehmigten Lastschriftbuchungen. Die momentan von der GEZ vorgelegte SEPA-Einzugsermächtigung ist korrekt. Sie erfüllt die formalen Vorschriften, um auf diese Weise Geld einzuziehen. Deshalb können Verbraucher, die ihre Gebühren schon per Lastschrift zahlen, getrost dem neuen Verfahren zustimmen.

Allerdings hat SEPA im Vergleich zum bisherigen Verfahren auch einige Nachteile. Dabei sticht vor allem das veränderte Recht auf Widerruf hervor. Bislang ist es so: Wer etwa meint, es sei ein falscher Betrag von seinem Konto abgebucht worden, kann Bank oder Sparkasse einfach beauftragen, das Geld zurückzurufen. Bei der SEPA-Einzugsermächtigung muss der Kunde seine Forderung begründen.

Der GEZ aufgrund des Schreibens die SEPA-Abbuchung genehmigen muss niemand. Allerdings geht man damit das Risiko ein, dass die GEZ – sobald die SEPA-Lastschrift das einzige zulässige Abbuchungsverfahren ist – die Gebühren plötzlich nicht mehr vom Konto abbucht. Dann ist der Verbraucher in der Pflicht, fällige Beträge selbst zu überweisen. Viele ziehen diesen Weg ohnehin vor. Und daran kann sie auch künftig niemand hindern. Wer einem Anbieter keinen Zugriff auf sein Konto per Lastschrift gewähren möchte, der muss heute keiner Einzugsermächtigung zustimmen – und in Zukunft kein SEPA-Mandat erteilen.

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