Häuslebauer in Sorge: Banken verkaufen Darlehen

Immer wieder verkaufen Banken und Sparkassen Kredite aus ihrem Bestand, vor allem an so genannte Finanzinvestoren, wie Hedge Fonds.

Dies löst massive Verunsicherung aus. Wir geben Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Ist die Forderungsübertragung rechtens?
Bundesgerichtshof (BGH)und Bundesverfassungsgericht haben 2007 durch zwei Grundsatzentscheidungen die Rahmenbedingungen für eine Übertragung von Kreditforderungen abgesteckt. Laut BGH (Az. XI ZR 195/05 sowie Az. XI ZR 225/08)
ist eine Übertragung von Forderungen sowohl bei notleidenden als auch bei ordnungsgemäß bedienten Krediten ohne Zustimmung der Kreditnehmer möglich. Bei notleidenden Krediten dürfen außerdem sämtliche Daten über das Darlehensverhältnis und den Kunden ohne dessen Zustimmung an den Forderungskäufer weitergegeben werden. Bei normal laufenden Darlehen darf eine Weitergabe der persönlichen Daten dagegen nur mit Zustimmung des Kunden erfolgen.

In der Praxis können die Institute in diesen Fällen somit die Forderung zwar übertragen sowie die zum Kredit gehörigen Daten an den Forderungskäufer weitergegeben. Stimmen Sie der Übertragung Ihrer persönlichen Daten aber nicht zu, darf die Bank sie lediglich an einen neutralen Treuhänder weiterreichen. Der Käufer der Forderung führt in diesem Fall den Kredit anonym weiter und die Zahlungsabwicklung und der Schriftverkehr werden über den Treuhänder abgewickelt.

Welche Gefahren bestehen?
Gefahren bestehen nur bei notleidenden Krediten. Ein Kredit ist notleidend, wenn der Kreditnehmer die Rückzahlung nicht mehr gewährleisten kann. In solchen Fällen versuchen die neuen „Eigentümer“ regelmäßig durch die Einleitung von Zwangsvollstreckungen und die Verwertung der als Sicherheit beliehenen Immobilien ihr Geld zurückzuholen.

Kaufen Banken oder Finanzinvestoren hingegen nicht notleidende Kredite auf, haben sie in der Regel ein Interesse an einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehung. Das heißt, sie führen den Kreditvertrag zu den gleichen Konditionen weiter. Kunden, die ihre Kredite ordnungsgemäß bedienen, müssen grundsätzlich mit keinerlei das Eigentum bedrohenden Konsequenzen aus dem Verkauf ihres Darlehensvertrages rechnen. Den Verbraucherzentralen liegen bisher keine Fälle vor, in denen privaten Darlehensnehmern mit ordnungsgemäß bedienten Krediten tatsächlich Zwangsvollstreckungen durch Forderungskäufer angedroht wurden bzw. es tatsächlich zu Zwangsversteigerungen gekommen ist.

Ist eine sofortige Zwangsvollstreckung möglich?
DerBundesgerichtshof (Az. XI ZR 200/09) hat am 30. März 2010 den Schutz von Bankkunden, deren Kredit an Dritte verkauft wird, verbessert. Der Käufer eines (notleidenden) Kredits kann nicht mehr die sofortige Zwangsvollstreckung betreiben. Das Urteil gilt auch für Altverträge. Eine Vollstreckung ist grundsätzlich nur möglich, wenn denn der neue Gläubiger auch in den Sicherungsvertrag eingetreten ist, den der Darlehensnehmer mit seiner Bank bei Darlehensaufnahme und Grundschuldbestellung geschlossen hat.

Der Gesetzgeber hat zum 19. August 2008 die Vorschrift des § 1192 Abs. 1a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingeführt. Die Vorschrift bestimmt, dass der Darlehensnehmer die Einreden aus dem Sicherungsvertrag auch gegen den Erwerber des Darlehens und der Grundschuld erheben kann. Wurde das Darlehen immer ordnungsgemäß bedient, ist demnach eine Zwangsvollstreckung nicht möglich.

Was ändert sich für mich als Darlehensnehmer?
Für Sie als Darlehensnehmer ändert sich nichts, weil der Darlehenskäufer alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Kreditvertrag übernehmen muss.

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
Nein. Sie sind weiterhin an den Darlehensvertrag gebunden.

Was sollte ich jetzt beachten?
So lange Sie die vertragsgemäßen Leistungen erfüllen, hat der neue Gläubiger keine rechtliche Möglichkeit, den Kredit vorzeitig fällig zu stellen. Sollte er dies trotzdem rechtsmissbräuchlich versuchen, können Sie sofort rechtliche Gegenmaßnahmen einleiten. Ihre vertragsgemäß vereinbarten Raten sollten Sie weiter zahlen und sich spätestens sechs Monate vor Ende der Zinsbindung um die Frage der Anschlussfinanzierung kümmern. Dabei sollten Sie immer auch Angebote andere Kreditgeber einholen.

Darlehensnehmer, die ihre Kredite nicht mehr vertragsgemäß bedienen können, müssen dagegen mit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechnen. Dies gilt allerdings sowohl für Kunden, die bei ihren Kreditinstituten verbleiben als auch für Kunden, deren Vertrag an einen Finanzinvestor verkauft wird. Sie sollten möglichst frühzeitig über einen eigenständigen Verkauf der Immobilie nachdenken, um eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Beim Verkauf der Immobilie könnten Sie auch die Finanzierung vorzeitig beenden, allerdings in der Regel gegen Zahlung einer so genannten Vorfälligkeitsentschädigung. Ist bereits eine Zwangsvollstreckung eingeleitet, dürften Sie kaum noch Handlungsmöglichkeiten besitzen.

Anschlussfinanzierung: Aufmerksamkeit ist allerdings bei Krediten gefordert, bei denen in nächster Zeit wegen des Ablaufs einer Zinsbindung eine Anschlussfinanzierung abgeschlossen werden muss. Da das Ziel der meisten Aufkäufer von Kreditforderungen nicht darin besteht, langfristiges Kreditgeschäft zu betreiben, sondern die Forderungen möglichst schnell zu realisieren, besteht die Gefahr, dass keine Anschlussfinanzierung angeboten wird. Darlehensnehmer sollten daher frühzeitig den Kontakt mit dem Forderungskäufer suchen und anfragen, ob eine Anschlussfinanzierung angeboten wird und wenn ja, zu welchen Konditionen. Parallel dazu sollten Sie auch Angebote anderer Kreditinstitute zur Übernahme der Anschlussfinanzierung einholen, um ggf. die bisherige Finanzierung zum Ende der Zinsbindungsfrist abzulösen und zu einem anderen Kreditinstitut zu wechseln.

Nur wenn es Ihnen nicht gelingt, eine Anschlussfinanzierung zu erhalten, kann es durch die Fälligkeit der Restschuld zum Ende der Zinsbindung auch bei ordnungsgemäß bedienten Krediten zu Problemen und im schlimmsten Fall sogar zum Verlust der Immobilie kommen. Dies ist jedoch auch bei normalen Kreditinstituten in dieser Situation nicht anders. Andere Institute könnten eine Anschlussfinanzierung zum Beispiel ablehnen, weil sich Ihre Bonität Kunden verschlechtert hat oder weil die Restschuld unter der minimalen Finanzierungssumme der angesprochenen Finanzierer liegt, die häufig 50.000 Euro beträgt.

Habe ich eine Alternative?
Sie haben die Möglichkeit, den Kredit vorzeitig abzulösen und bei einem anderen Kreditinstitut neu abzuschließen. Bei einer vorzeitigen Ablösung wird jedoch eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Außerdem ist der neue Zinssatz ggf. schlechter. Daher ist diese Möglichkeit oft keine lohnende Alternative.

Wie kann ich mich vor Abschluss einer Baufinanzierung vor einem Kreditverkauf schützen?
Wenn Sie derzeit vor dem Abschluss einer Finanzierung stehen und einen späteren Verkauf Ihres Kredites ausschließen wollen, müssen Sie mit den potenziellen Finanzierern über die Aufnahme einer Abtretungs-Ausschlussklausel in den Darlehensvertrag verhandeln. Sollte ein Institut hierzu nicht bereit sein, bleibt nur die Suche nach einem anderen Anbieter. Die nachträgliche Aufnahme einer solchen Klausel in bestehende Kreditverträge kann ebenfalls nur mit Zustimmung des Kreditinstitutes erfolgen.
Einige Versicherungen und Banken bieten bereits einen Verkaufsschutz für Eigenheimkredite an. Dieser ist jedoch nicht kostenlos. Ob der zu entrichtenden Preis angemessen ist, muss jeder Verbraucher für sich selbst entscheiden. Einige Banken verzichten grundsätzlich auf den Verkauf von Forderungen aus Krediten.

Forderung der Verbraucherzentrale
Aus Sicht der Verbraucherverbände ist die derzeitige Rechtslage wenig kundenfreundlich. Um die Interessen der Kreditnehmer zu wahren, die in vielen Fällen bewusst ein bestimmtes Kreditinstitut als Finanzierer gewählt haben, sollte bei unproblematisch laufenden Darlehen ein Kreditverkauf nur mit Zustimmung des Kunden erlaubt sein. Hier ist der Gesetzgeber gefordert.

(Quelle: http://www.vz-bawue.de/UNIQ131566093128339/link405511A.html)

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