IFRS 13 regelt den beizulegenden Zeitwert in der internationalen Rechnungslegung.

Fair Value Measurement nach IFRS 13 definiert den beizulegenden Zeitwert, legt ein Rahmenkonzept für dessen Ermittlung dar.

IFRS 13 regelt den beizulegenden Zeitwert in der internationalen Rechnungslegung.

Anzuwenden ist IFRS 13 für alle Fair Value Bewertungen, beziehungsweise immer dann, wenn andere IFRS (http://www.fas-ag.de/ifrs-conversion-tool.html) Standards von Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert sprechen.
Erstmals ist der neue Standard auf Berichtsperioden, die am 1. Januar 2013 oder danach beginnen, anzuwenden. Die bisherigen Vorschriften waren verstreut und formulierten in vielen Fällen keine klare Zielsetzung. Nach IRFS 13 ist der beizulegende Zeitwert der Preis, der ein Marktteilnehmer beim Verkauf eines Vermögensgegenstandes erhalten würde, oder der bei der Übertragung einer Schuld zu zahlen ist. Er ist eine marktbasierte und keine unternehmensspezifische Bewertungsgröße. Bewertet wird aus der Sicht des fiktiven Marktteilnehmers, der Annahmen zum Risiko tätigt und aktuelle Marktbedingungen mit einbezieht. Die Absichten des Unternehmens spielen dabei keine Rolle.
Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden sollen möglichst Markttransaktionen oder Marktinformationen verwendet werden. Sind diese nicht verfügbar, so ist der Preis zu schätzen, der bei einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag beim Verkauf oder der Übertragung zu zahlen wäre. Ist kein Preis am Markt beobachtbar, dürfen Bewertungsverfahren verwendet werden, die möglichst viele Marktparameter möglichst stark berücksichtigen.
Solche Marktparameter oder Merkmale sind beispielsweise der Zustand und der Standort des Vermögenswerts oder Beschränkungen hinsichtlich der Veräußerung oder Nutzung. Als Bewertungsverfahren werden explizit Kapitalwertmethoden wie die Discounted Chashflow-Verfahren und Marktmethoden wie die Vergleichswertmethode / Multiple-Bewertung genannt. Die zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswerte oder Schulden können gemäß IFRS 13 sowohl in eigenständiger Form (z.B. als Finanzinsrument) als auch in einer Gruppe (z.B. als zahlungsmittelgenerierende Einheit) vorliegen.
Die www.fas-ag.de berät Unternehmen sowohl unmittelbar bei der Durchführung von Bewertungen als auch bei der Umsetzung der Leitlinien der Bilanzierung in der eigenen Accounting-Abteilung.
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